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Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS): Familienheim nicht austauschbar

Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS): Familienheim nicht austauschbar

  • Es kann nicht durch anderes Objekt aus der Erbmasse ersetzt werden

#Berlin, 2. Dezember 2024

Das steuerfreie Familienheim kann nicht durch ein vergleichbares, ebenfalls zur Erbmasse gehörendes Objekt ersetzt werden. Solch einem Wechsel schob die Fachgerichtsbarkeit laut Auskunft des Infodienstes #Recht und #Steuern der #LBS einen Riegel vor (Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 3 K 154/23).

Der Fall

Ein #Steuerpflichtiger, der nach dem Tode seiner Mutter deren alleiniger Erbe war, wollte die Steuerbefreiung für das Familienheim in Anspruch nehmen. Er tat dies allerdings nicht für die von der Mutter bis zu ihrem Tode genutzte Wohnung, sondern für seine eigene, von der Erblasserin gemietete Wohnung im selben Objekt. Die bis dahin von der Mutter bewohnte Einheit vermietete er. Das hielt er für die sinnvollere Lösung, anstatt die beiden etwa baugleichen Wohnungen auszutauschen.

Das Urteil

Ein Austausch komme nicht in Frage, entschied das #Finanzgericht. Voraussetzung für eine #Steuerbefreiung sei es, dass exakt das vom Erblasser bewohnte Objekt weitergenutzt werde. Dort müsse der #Erbe einziehen, um steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können. Das sei hier nicht der Fall gewesen.

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