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Verbraucherschützer vor Gericht erfolgreich gegen »Healy«Zoom Button

Foto: Verbraucherzentrale NRW, Artes, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Verbraucherschützer vor Gericht erfolgreich gegen »Healy«

Verbraucherschützer vor Gericht erfolgreich gegen »Healy« 

  • Landgericht Frankfurt am Main weist Antrag der Firma auf Löschung eines Informationstextes der #Verbraucherzentrale #NRW zurück

  • Das Projekt »Faktencheck Gesundheitswerbung« hatte nach mehr als 100 Verbraucherbeschwerden vor dem Gerät gewarnt

  • Anbieter wirbt mit verschiedenen Editionen und dem Status als Medizinprodukt

  • Das #Gericht sieht darin keine besondere Qualitätsaussage hinsichtlich der Wirksamkeit und äußert Zweifel an den angeführten Studien

  • Hinzu kommt das Problem der umfangreichen Gesundheitsversprechen durch selbstständige Verkäufer auf #Instagram, #Tiktok & Co.

Düsseldorf, 20. Juni 2024

Eine unabhängige und kritische Information der #Verbraucherzentrale NRW über die Geräte namens »Healy« darf online weiter verfügbar bleiben. Das Landgericht Frankfurt/Main hat einen Antrag der Healy World GmbH und der #Healy #International B. V. zurückgewiesen, die Verbraucherzentrale NRW müsse eine Verbraucherwarnung zu den Geräten aus dem Internet nehmen (Atenzeichen 2 03 O 181/24). »Die Verbraucherzentrale NRW lässt sich nicht den Mund verbieten, wenn es darum geht, Menschen vor unseriösen Gesundheitsversprechen zu schützen«, sagt Vorstand Wolfgang Schuldzinski.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte auf ihrer Internetseite vor den Werbeversprechen rund um »Healy« gewarnt. Knackpunkt vor Gericht war vor allem die Frage, ob dem Gerät eine medizinische Wirksamkeit zugeschrieben werden kann. Der Anbieter klagte gegen die Warnung der Verbraucherschützer und führte an, dass vor allem für das Modell »Healy Medical Edition«, das als Medizinprodukt eingestuft ist, eine Wirksamkeit in »dutzenden wissenschaftlichen Studien« belegt sei. Ein Unterschied zwischen der »Medical Edition« und den »Healy« Modellen in der Wellnessvariante war jedoch zum Zeitpunkt der Warnung auf der Internetseite nicht klar erkennbar. Das Gericht stellte nun klar: Der Webseite lasse sich »eine stringente Unterscheidung zwischen einem »Healy Medical Edition« und einem »Healy Wellness Edition« im Hinblick auf deren vermeintlich unterschiedliche Wirkungsweisen und Wirksamkeit nicht entnehmen«.

Vorsicht vor umfassenden Heilungsversprechen

Die Anbieter haben die Darstellung mittlerweile auf ihrer Internetseite korrigiert. »Doch das Grundproblem bleibt«, kritisiert Wolfgang Schuldzinski: »Der #Shop Betreiber aus den #Niederlanden und die deutsche Healy GmbH versprechen eine Besserung zahlreicher Gesundheitsprobleme, obwohl es keinerlei Belege für eine medizinische Wirksamkeit gibt.« Selbstständige Verkäufer, die anscheinend größtenteils keine medizinische Vorkenntnisse haben, verbreiten zudem in #Social #Media Kanälen noch viel weitergehende #Gesundheitsversprechen und #Heilungsversprechen. Sie bewerben die »Healys« etwa zur Heilung oder Besserung von Schmerzen bei metastasiertem #Brustkrebs oder #Multipler #Sklerose, ebenso bei unerfülltem #Kinderwunsch und Wachstumsschmerzen von Kindern. Helfen sollen die Geräte vermeintlich auch gegen Kopf und #Rückenschmerzen, #Depressionen, #Psoriasis#Schilddrüsenknoten, #Migräne, #Infektanfälligkeit, #Menstruationsbeschwerden sowie gegen #Magen #Darm #Beschwerden oder #Traumata.

Nur eines der kleinen Kästchen, die wie ein Tracker am Körper getragen werden und über individualisierte »Frequenzen« funktionieren sollen, ist überhaupt ein Medizinprodukt, nämlich der »Healy Medical« für knapp 500 Euro. Die zahlreichen anderen Varianten, teils achtmal so teuer, sind Wellnessprodukte. Medizinprodukte werden nicht behördlich auf ihre Wirksamkeit geprüft. »Die ‚Healy‘ Geräte können ausschließlich auf Empfehlung der selbstständigen Direktvertriebspartner erworben werden, die wiederum Provisionen erhalten. Dieses System des sogenannten Network Marketing ist aus Verbrauchersicht regelmäßig problematisch«, betont Schuldzinski.

Gefunden hatten die Verbraucherschützer vom Projekt »Faktencheck Gesundheitswerbung« die Heilungsversprechen auf vielen verschiedenen Plattformen von Instagram über #Tiktok oder »#YouTube« bis hin zu Kleinanzeigen. Acht Verkäufer:innen hat die Verbraucherzentrale NRW bereits abgemahnt. Schuldzinski: »Wir halten die Werbung zum Produkt ›Healy‹ für irreführend, weil es keinen Beweis für eine Wirksamkeit gibt. Das räumen die Anbieter ganz unten auf ihrer Webseite im ›Disclaimer‹ für die #Wellness Editionen auch selbst ein. Trotzdem verwenden Verbraucher das teure Gerät möglicherweise bei schweren Erkrankungen. Das kann gefährlich werden, sollten deshalb wichtige medizinische Behandlungen unterlassen werden.«

Gericht hat Zweifel an wissenschaftlicher Belastbarkeit der Studien

Die Wellness Varianten des »Healy« dürfen ohnehin nicht mit Gesundheitsversprechen beworben werden. Das Landgericht Frankfurt/Main betonte im Urteil, dass die Zertifizierung als Medizinprodukt keine verlässliche Aussage zur Wirksamkeit bedeutet. Zudem äußerten die Richter Zweifel an der Objektivität und wissenschaftlichen Belastbarkeit beziehungsweise an der Wirkweise der angeführten Studien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die aktualisierte Verbraucherinformation dazu gibt es hier

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