Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
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Greenpeace deckt auf: #Bärenmarke Werke verarbeiten Milch aus tierschutzwidriger Anbindehaltung
Greenpeace, #Mechernich, #Nordrhein #Westfalen, 7. März 2024
Auf die Milchsilos des Bärenmarke Werks in Mechernich sind heute 15 Greenpeace Aktive geklettert, um ein dreieckiges Banner in gelber Warnfarbe anzubringen. Auf dem Banner mit einer Kantenlänge von mehr als 14 Metern warnen sie: »Achtung #Tierleid!« Die Aktiven machen damit darauf aufmerksam, dass die Bärenmarke Molkerei Hochwald Milch von Kühen verarbeitet, die unter Bedingungen gehalten werden, die gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Das belegt eine zeitgleich von Greenpeace veröffentlichte Recherche (https://act.gp/49Fq1fK). Kühe können sich in dieser Anbindehaltung kaum bewegen, sind verdreckt, weisen Hautschäden auf, kommen schlecht an Tränken und müssen teilweise sogar immer die Wand angucken. »Bärenmarke lässt Kühe leiden, das ist eindeutig«, sagt Greenpeace Landwirtschafts Experte Lasse van Aken. »Die Anbindehaltung ist eine besonders grausame Art, Kühe zu halten. Dass Bärenmarke #Milch dieser Kühe verarbeitet, muss sofort aufhören.«
Greenpeace wurden Bilder und Videos von 23 Milchlieferanten der Molkerei zugespielt, die Tiere in tierschutzwidriger Anbindehaltung zeigen. Tracking Daten belegen, dass die Milch dieser Höfe an die zwei Bärenmarke Werke in Mechernich (Nordrhein Westfalen) und Hungen (Hessen) geliefert wird.
Grausame Haltung mit strafrechtlicher Relevanz
Bärenmarke wirbt mit dem Slogan »Das Beste aus der Milch« und verspricht »artgerechte Haltung«. »Das ist ein Hohn«, sagt van Aken, »wir sehen hier eine katastrophale Haltung mit strafrechtlicher Relevanz. Bärenmarke täuscht Verbraucher:innen, denn es handelt sich nicht um Einzelfälle, sondern den Alltag in den Ställen.«
Ein von Greenpeace in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zur Haltung von Milchkühen kommt unter anderem zu dem Schluss, dass die Anbindehaltung gegen die zentrale Norm des Paragraphen 2 #Tierschutzgesetz verstößt und den Straftatbestand des Paragraphen 17 Tierschutzgesetz erfüllen kann. Sie gibt die Anforderungen an eine artgerechte Haltung vor. Die Rechtsprechung teilt diese Auffassung weitgehend, etwa in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom Februar 2022.