Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
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Langenachtderkunst 2019, »GTrommelt«
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Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Gemischte Verhältnisse: #Immobilie war gleichzeitig geschäftlich und privat vermietet
Berlin, 4. März 2024
Gewerbliche Mietverträge und solche über Wohnraum unterscheiden sich erheblich – zum Beispiel in der Frage des Mieterschutzes. Die Rechtsprechung musste sich nach Information des Infodienstes #Recht und #Steuern der #LBS mit der Frage befassen, wie mit einer auf den ersten Blick unklaren Lage umzugehen ist (#Landgericht #Köln, Aktenzeichen 14 O 191/20).
Der Fall
Der Geschäftsführer eines Unternehmens mietete Räumlichkeiten »zum Betrieb eines Kreativbüros«, wie es hieß. Bei der späteren Kündigung durch den Vermieter stellte sich die Frage, welches Recht hier anzuwenden sei. Es gab im Vertrag durchaus Hinweise auf eine beabsichtigte Nutzung als #Wohnraum. So war etwa die für diese Situation typische Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten vereinbart und der Mieter hatte eine Wohnungsgeberbescheinigung erhalten. Aber auch für eine unternehmerische Nutzung sprach einiges – etwa die Überschrift «Gewerberaummietvertrag«.
Das Urteil
Die #Richter gingen von einem Mischmietverhältnis aus. Dementsprechend müsse der Vertrag auf seine eigentliche Zielsetzung hin interpretiert werden. Der Schwerpunkt sei nach gründlicher Betrachtung nicht das Gewerbemietverhältnis, weshalb für das Objekt die mieterfreundlicheren Bestimmungen der Wohnraumnutzung gälten, die zum Beispiel eine grundlose Kündigung ausschlössen.