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Übervolle Mülltonnen werden in Herzebrock Clarholz nicht mehr gelehrt: Kulanz der Müllabfuhr endet jetztZoom Button

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Übervolle Mülltonnen werden in Herzebrock Clarholz nicht mehr gelehrt: Kulanz der Müllabfuhr endet jetzt

Übervolle Mülltonnen werden in Herzebrock Clarholz nicht mehr gelehrt: Kulanz der Müllabfuhr endet jetzt

Herzebrock Clarholz, 21. Dezember 2023

Die Gemeindewerke #Herzebrock #Clarholz weisen darauf hin, dass ab sofort keine Mülltonnen mehr abgefahren werden, deren Deckel offenstehen oder auf denen zusätzlicher Müll liegt. Bislang haben die Mitarbeiter der Abfuhrunternehmen aus Kulanz auch diese #Tonnen geleert.

Die #Abfallfahrer können so nicht prüfen ob eine Marke auf dem Deckel ist. Grundsätzlich sollten die Tonnen außerdem aus hygienischen Gründen geschlossen sein, damit keine Tiere wie #Ratten oder #Krähen an den #Müll herankommen. Auch #Regenwasser sollte nicht in die Tonnen gelangen. Außerdem bedeuten die übervollen Tonnen für die Angestellten der #Müllabfuhr eine zusätzliche Belastung, da diese deutlich schwieriger zu leeren sind.

Wer feststellt, dass die Tonnen für den Restmüll nicht ausreichen, sollte eine größere Tonne bei den Gemeindewerken bestellen.

Auszug aus Paragraph 13 der Abfallsatzung der Gemeindewerke Herzebrock Clarholz

»(5) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich der #Deckel schließen lässt. Andernfalls werden die Behälter nicht entleert. #Abfälle dürfen nicht neben die #Abfallbehälter gestellt werden. Abfälle dürfen nicht in den Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen in einer Art und Weise verdichtet werden, so dass eine Entleerung am Abfallfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Es ist nicht gestattet, brennende, glühende oder heiße Abfälle in Abfallbehälter zu füllen oder Abfälle im Abfallbehälter zu verbrennen.

(6) Abfallbehälter sind gegen Festfrieren zu schützen. Festgefrorene Abfallbehälter und festgefrorene Abfälle sind rechtzeitig zu lösen, andernfalls wird der Entleerungsvorgang ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Minderung der Abfallentsorgungsgebühr wird dadurch nicht begründet.

(7) Sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die Abfallbehälter und Abfallsäcke gefüllt werden.«

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