Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
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Verwaltungsgericht Düsseldorf: Masernschutzimpfung: Anordnung einer ärztlichen Untersuchung rechtmäßig
Düsseldorf, 17. November 2023
Bei berechtigten Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit eines ärztlichen Zeugnisses, mit dem einem #Schüler das Bestehen medizinischer Kontraindikationen gegen die Masernimpfung attestiert wird, kann das #Gesundheitsamt zur Überprüfung eine ärztliche Untersuchung anordnen. Das hat die 29. Kammer des #Verwaltungsgerichts #Düsseldorf mit Beschluss vom 15. November 2023 – den Beteiligten nunmehr zugestellt – entschieden und den Eilantrag, soweit er gegen die Untersuchungsanordnung gerichtet war, abgelehnt.
Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Entscheidung des Gesundheitsamtes der Stadt #Wuppertal, zur Überprüfung der medizinischen Kontraindikation gegen die Masernimpfung eine ärztliche Untersuchung des Schülers anzuordnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hatte das Gesundheitsamt Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des von den Eltern des siebenjährigen Schülers vorgelegten ärztlichen Attests einer Ärztin aus der Oberpfalz. Darin war auf einem Vordruck bescheinigt worden, dass der Schüler aufgrund medizinischer Kontraindikation ab sofort und zeitlich unbegrenzt für jede Art von Impfungen freizustellen sei.
Allerdings – so die Kammer – kann die ärztliche Untersuchung nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Vielmehr ist nach der gesetzlichen Gesamtkonzeption zum Masernschutz die Anordnung eines Betretensverbots die einzig zulässige Rechtsfolge, wenn der Untersuchungsanordnung nicht Folge geleistet wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Schüler wegen der bestehenden Schulpflicht nicht untersagt werden kann, die Schule zum Zwecke des Unterrichts zu betreten. Denn die Angebote der offenen Ganztagsbetreuung oder außerschulische Veranstaltungen sind hiervon ausgenommen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land #Nordrhein #Westfalen in #Münster eingelegt werden.
Aktenzeichen 29 L 2480/23.