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Antragsdienstleister »MeinBafög« veröffentlicht Studie: Viele Studenten sind wider Erwarten doch BAFÖG berechtigtZoom Button

Geschäftsführer Philip Leitzke, Pascal Heinrichs, Alexander Rodosek. Foto: »MeinBafög«, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Antragsdienstleister »MeinBafög« veröffentlicht Studie: Viele Studenten sind wider Erwarten doch BAFÖG berechtigt

Antragsdienstleister »MeinBafög« veröffentlicht Studie: Viele Studenten sind wider Erwarten doch BAFÖG berechtigt

Köln, 30. Oktober 2023

Das Wintersemester 2023/24 ist für viele Studenten nicht einfach: Steigende Lebenshaltungskosten, teure Mieten und Heizkosten machen das Studentenleben so teuer wie nie zuvor, die Zinsen für Bildungskredite, wie den KFW Studienkredit, steigen rapide an. Der Bezug von BAFÖG wird daher für zahlreiche #Studenten wichtiger denn je, um die Hochschulzeit finanzieren zu können.

Dabei stellen viele von ihnen den Antrag auf die begehrte Förderung gar nicht erst, im Glauben, dafür nicht in Frage zu kommen. Sehr oft ein Irrglaube. Der Antragsdienstleister »MeinBafög« hat die Wertobergrenzen und tatsächlichen Einflussfaktoren in einer #Studie herausgearbeitet.

Denn insbesondere, was das Einkommen der Eltern betrifft, gibt es Faktoren, die vielen nicht geläufig sind. Dabei geben der 22. Sozialerhebung zufolge ganze 62,9 Prozent aller Studenten, die noch nie einen BAFÖG Antrag gestellt haben, genau diesen Grund dafür an: Das Einkommen ihrer Eltern sei zu hoch dafür. Sehr oft ein Trugschluss.

Es lohnt sich öfter als gedacht, hier genauer hinzuschauen, möglichst detaillierte Angaben zu machen und den BAFÖG Antrag dennoch zu stellen, so die Ergebnisse einer Studie von Antragsdienstleister »MeinBafög«. Bei der Ermittlung der Freibeträge spielen andere – oft für die Antragsteller nicht offensichtliche – Faktoren eine große Rolle.

So gibt es beim anrechenbaren Einkommen der Eltern gesetzlich festgelegte Freibeträge, die sich in absolute und relative Freibeträge unterscheiden. Während die absoluten Freibeträge, die sogenannten Grundfreibeträge, unabhängig vom Elterneinkommen festgelegt sind, handelt es sich bei den relativen Freibeträgen um Prozentsätze, die nach Abzug der Grundfreibeträge auf das übersteigende Elterneinkommen gewährt werden.

Dabei spielen 3 Faktoren eine wesentliche Rolle: Der Familienstand der Eltern, die Anzahl der unterhaltspflichtigen Geschwister und der Grad der Behinderung von Eltern oder Geschwistern. Leben Eltern getrennt, werden die Grundfreibeträge nämlich beispielsweise einzeln pro Elternteil gewährt. Leben sie zusammen, gibt es nur einen Grundfreibetrag auf das gemeinsame Einkommen.

Befinden sich mehr unterhaltspflichtige Kinder im Haushalt, gibt es pro Kind einen weiteren Grundfreibetrag, sowie einen zusätzlichen relativen Freibetrag in Höhe von 5 Prozent pro Kind. Auch ein festgestellter Grad einer Behinderung bei Eltern oder einem Geschwisterteil beeinflusst das Einkommen der Eltern positiv. Der Grundfreibetrag steigt in dem Fall.

»MeinBafög« Geschäftsführer Alexander Rodosek hat dazu ein konkretes Beispiel errechnet: »Der Vater des Antragstellers verdient 4.500 Euro brutto monatlich. Die Eltern sind nicht verheiratet, der Vater ist in Steuerklasse I eingruppiert. Er hat neben dem Antragsteller ein weiteres unterhaltpflichtiges Kind mit einem Grad der Behinderung von 30 Prozent.«

Die Ermittlung des Anrechnungsbetrages vom Elterneinkommen erfolgt nun durch einen dreistufigen Prozess. Zunächst wird das individuelle Einkommen des Elternteils ermittelt. Im zweiten Schritt werden die Grundfreibeträge abgezogen. Im letzten Schritt wird das berechnete Elterneinkommen um die relativen Freibeträge vermindert. Nach Abzug aller Freibeträge ergibt sich der Anrechnungsbetrag.

Monatliches Bruttoeinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit 4.500 Euro

Abzüglich Werbungskostenpauschbetrag

Abzüglich Sozialpauschale (21,6 Prozent), höchstens 1.258,33 Euro monatlich

Abzüglich Lohnsteuer (Steuerklasse I) Lohnsteuertabelle 2021

– 83,33 Euro

954 Euro

806,83 Euro

Abzüglich Kirchensteuer – 72,61 Euro
Abzüglich Solidaritätszuschlag
Einkommen im Sinne des BAFÖG 2.583,23 Euro
Abzüglich Grundfreibetrag r Vater – 1.605 Euro

Abzüglich Grundfreibetrag r Geschwister

Abzüglich Härtefreibetrag (1/12 von 620 Euro) r die Behinderung des Bruders

– 730 Euro

51,67 Euro

Einkommen im Sinne des BAFÖG abzüglich Grundfreibetrag 196,56 Euro

Abzüglich relativer Freibetrag in Höhe von 50 Prozent r den Vater

Abzüglich relativer Freibetrag in Höhe von 5 Prozent r den Bruder

– 98,28 Euro

9,83 Euro

Anrechnungsbetrag Einkommen des Vaters 88,45 Euro

Daraus ist ersichtlich, dass bei einem monatlichen Bruttoverdienst des Vaters von 4.500 Euro lediglich ein Betrag in Höhe von 88,45 Euro auf die Förderung der Antragsteller angerechnet würde.

Dieses Beispiel soll deutlich machen, dass sich eine BAFÖG Antragstellung in vielen Fällen lohnen kann, den Antrag wider den eigenen Erwartungen zu stellen.

»Anrechenbares Elterneinkommen führt nicht zwangsläufig dazu, dass Antragsteller von der BAFÖG Förderung ausgeschlossen sind«, so Rodosek. »Die genaue Berechnung berücksichtigt verschiedene Faktoren und es kann Situationen geben, in denen trotz eines hohen monatlichen Bruttoverdienstes der Eltern ein Anspruch auf BAFÖG besteht. Daher ist es ratsam, trotz etwaiger Bedenken, den BAFÖG Antrag einzureichen, da die individuellen Umstände und Regelungen komplex und auf den ersten Blick schwer ersichtlich sein können. Es kann daher gut sein, dass viele Studenten auch diesen Winter wieder auf die wichtige Unterstützung durch BAFÖG verzichten, obwohl sie ihnen eigentlich zustünde.«

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