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Bundessozialgericht: Psychische Störungen können prinzipiell als Berufskrankheit anerkannt werdenZoom Button

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Bundessozialgericht: Psychische Störungen können prinzipiell als Berufskrankheit anerkannt werden

Bundessozialgericht: Psychische Störungen können prinzipiell als #Berufskrankheit anerkannt werden

Konstanz, 23. Juni 2023

Grundsätzlich kann eine #Posttraumatische #Belastungsstörung (PTBS) als Berufskrankheit anerkannt werden. Mit diesem Urteil hat das Bundessozialgericht eine wegweisende Entscheidung getroffen. Denn die #Politik war in ihrer Gesetzgebung bisher nicht davon ausgegangen, dass psychische Leiden die Folge einer Belastung am #Arbeitsplatz sein können. Schließlich sind sie bisher nicht in der Berufskrankheiten-Verordnung gelistet, welche all jene Störungsbilder umfasst, aus denen sich prinzipiell ein Anerkennungsanspruch auf etwaige Versicherungsleistungen ergeben kann.

Entgegen der Vorinstanzen entschied das BSG nun, dass im konkreten Fall eine #PTBS als sogenannte »Wie Berufskrankheit« angesehen werden kann und sich daraus die gleichen Ansprüche ableiten lassen wie bei einer in der Verordnung gelisteten Erkrankung. Inwieweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, muss allerdings das jeweilige #Gericht entscheiden. Im gegebenen Streitfall wurde die Sache daher an das LSG zurückverwiesen.

Damit eine Psychische Störung als eine »Wie Berufskrankheit« gelten kann, müssen die zuständigen #Richter prüfen, inwieweit aufgrund moderner wissenschaftlicher Erkenntnisse ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Arbeitsbelastung und der vorliegenden seelischen #Erkrankung möglich und wahrscheinlich ist. Durch das Urteil hat das BSG indirekt festgestellt, wonach die derzeitige Berufskrankheiten Verordnung nicht mehr dem Stand der modernen Forschung entspricht, welche nämlich durchaus zu dem Schluss kommt, dass eine #Kausalität zwischen einer akuten oder chronischen beruflichen Belastung und einer mentalen Erkrankung zweifelsohne hergestellt werden kann.

Autor Dennis Riehle, Sozialberater, Quelle Urteil des BSG vom 22. Juni 2023, Aktenzeichen B 2 U 11/20 R

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