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Tarifliches Urlaubsgeld gilt für alle – auch für Mini Jobber, Kreis Gütersloh: NGG rät Beschäftigten zum Lohn Check beim UrlaubsgeldZoom Button

Foto: Nils Hillebrand, NGG, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Tarifliches Urlaubsgeld gilt für alle – auch für Mini Jobber, Kreis Gütersloh: NGG rät Beschäftigten zum Lohn Check beim Urlaubsgeld

Tarifliches Urlaubsgeld gilt für alle – auch für Mini Jobber, Kreis Gütersloh: #NGG rät Beschäftigten zum Lohn Check beim Urlaubsgeld

Region Ostwestfalen Lippe, 22. Juni 2023

Zum Ferienbeginn einen genauen Blick auf die Lohnabrechnung werfen: Die Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten (NGG) hat Beschäftigten im Kreis Gütersloh zum #Urlaubsgeld #Check geraten. »Zwar gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf ein Urlaubsgeld, doch in vielen Branchen – wie etwa der Ernährungsindustrie, den #Bäckereien und der #Gastronomie – ist die Extra-Zahlung klar im Tarifvertrag geregelt. Dann muss das Urlaubsgeld auch zur Jahresmitte auf dem Lohnkonto sein – ohne Wenn und Aber«, sagt der Geschäftsführer der NGG Region Ostwestfalen Lippe, Thorsten Kleile. Schließlich komme es bei deutlich teurer gewordenen Urlaubsreisen auf jeden Euro an.

Ganz besonders, so Kleile, sollten Mini Jobber im Kreis Gütersloh auf die Zahlung des Urlaubsgeldes achten. »Sie werden gern bei der Sonderzahlung ›vergessen‹ – genauso wie Teilzeit Kräfte. Dabei gilt klipp und klar: Wenn den Vollzeit Beschäftigten im Betrieb ein Urlaubsgeld gezahlt wird, müssen auch die 520 Euro und Teilzeit Jobber das Extra Geld bekommen – und zwar anteilig nach Arbeitszeit«, so Thorsten Kleile. Gerade Mini-Jobber wüssten das oft nicht oder scheuten die Nachfrage beim Chef.

Das Vorenthalten des Urlaubsgelds ist nach Beobachtungen der NGG Ostwestfalen-Lippe dabei nur ein Problem. Immer wieder, so der NGG Geschäftsführer, gebe es Fälle, wo Mini-Jobber um den Urlaubsanspruch oder sogar um die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gebracht würden – meistens mit der Begründung, dass sie keine »echten Arbeitnehmer« seien. Thorsten Kleile: »Das ist schlichtweg falsch. Sie sind keine Beschäftigten ›Zweiter Klasse‹ und haben anteilig die gleichen Ansprüche wie die Vollzeitbeschäftigten im Betrieb. Abgesehen davon ist es extrem unfair, gerade die zu benachteiligen, die ohnehin über das geringste Einkommen verfügen«.

Außerdem weist die NGG Ostwestfalen Lippe darauf hin, dass Beschäftigte, die unter dem Dach eines Tarifvertrages arbeiten, beim Urlaubsgeld grundsätzlich im Vorteil sind: So hat eine aktuelle Untersuchung des WSI Instituts der gewerkschaftsnahen Hans Böckler Stiftung festgestellt, dass in Betrieben mit Tarifvertrag 74 Prozent der Beschäftigten Anspruch auf Urlaubsgeld haben. In Unternehmen ohne Tarifbindung sind es lediglich 35 Prozent, so die NGG.

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