Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
Dudelsack auf dem Dreiecksplatz
Gänsemarkt auf dem Dreiecksplatz
Koffermarkt auf dem Dreiecksplatz
Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Kunstautomat auf dem Dreiecksplatz
Langenachtderkunst 2016, »Waffelskulpturen«
Langenachtderkunst 2017, »GToastet«
Langenachtderkunst 2018, »Transpohrter«
Langenachtderkunst 2019, »GTrommelt«
Sponsoren, Freunde und Förderer der Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Einzelhandel am Dreiecksplatz, Übersicht
Bezirksdirektion Kattenstroth – die Continentale, Kattenstroth seit 1976 GmbH & Co. KG
Rüterbories Sicherheitsfachgeschäft am Dreiecksplatz
Foto: Benjamin Lehman, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
EUGH, Vorratsdatenspeicherung nicht mit EU Recht vereinbar, DPOLG, Datenschutzrepublik Deutschland siegt, Ermittlungsarbeit wird erschwert
Die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPOLG) bedauert das heute verkündete Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EUGH), nach dem die derzeitige Regelung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland mit EU Recht nicht vereinbar sei.
DPOLG Bundesvorsitzender Rainer Wendt: »Die #Datenschutzrepublik #Deutschland hat einen Sieg davongetragen. Die Verfolgung schlimmster #Verbrecher und der #Schutz unzähliger Opfer bleiben auf der Strecke. Die polizeiliche Ermittlungsarbeit wird mit diesem Urteil erschwert. Der Kampf gegen Organisierte Kriminalität, Kindesmissbrauch im Internet sowie terroristische Straftaten erleidet wiederholt einen Rückschlag. Es ist erwiesen, dass zahlreiche Straftaten im Netz geplant, verabredet und begangen werden. Die Verbindungsdaten im Zusammenhang mit solchen Delikten sind oft der einzige Anhaltspunkt für die Strafverfolgungsbehörden. Jetzt wird es darauf ankommen, unter Beachtung dieses Urteils alle Möglichkeiten zu nutzen, um wenigstens den widerlichsten Verbrechern auf die Spur zu kommen. Der immer wieder erhobene Vorwurf, mit den Daten der Bürger könnten Bewegungsprofile und Verhaltensprofile erstellt werden, geht vollkommen fehl. Die Daten werden beim Provider sowieso zu Abrechnungszwecken gespeichert. Nicht zuletzt schützt der Richtervorbehalt vor einem willkürlichen und einfachen Zugriff auf die gespeicherten Daten.«