Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
Dudelsack auf dem Dreiecksplatz
Gänsemarkt auf dem Dreiecksplatz
Koffermarkt auf dem Dreiecksplatz
Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Kunstautomat auf dem Dreiecksplatz
Langenachtderkunst 2016, »Waffelskulpturen«
Langenachtderkunst 2017, »GToastet«
Langenachtderkunst 2018, »Transpohrter«
Langenachtderkunst 2019, »GTrommelt«
Sponsoren, Freunde und Förderer der Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Einzelhandel am Dreiecksplatz, Übersicht
Bezirksdirektion Kattenstroth – die Continentale, Kattenstroth seit 1976 GmbH & Co. KG
Rüterbories Sicherheitsfachgeschäft am Dreiecksplatz
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
LBS, gefangene Terrasse, sie war nur über eine bestimmte Mietwohnung zu erreichen
Berlin (OTS)
Eine #Terrasse, die nicht im #Mietvertrag erwähnt ist, allerdings nur über eine bestimmte #Wohnung erreicht werden kann, gilt als mitvermietet. Der Eigentümer ist daher nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch für deren Instandsetzung verantwortlich (Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen 40 b C 42/21).
Der Fall
Man spricht von einer »gefangenen« #Terrasse, wenn der Zugang zu ihr einzig und alleine durch die #Räume eines Mieters möglich ist. Sinnvollerweise kann sie deswegen auch nur von diesem genutzt werden. Doch in einem Hamburger #Rechtsstreit wurde die Sache dadurch etwas verkompliziert, dass die Terrasse im Mietvertrag nicht auftauchte. Der Eigentümer war der Überzeugung, er sei deswegen auch nicht für deren Unterhalt verantwortlich. Der Mieter hingegen wies darauf hin, schließlich sei dieser Freisitz vom Eigentümer in der #Vergangenheit sogar als wohnwerterhöhend angepriesen worden.
Das Urteil
Die Terrasse sei klarer Bestandteil der #Wohnung, entschied das #Amtsgericht. Dafür spreche der Zugang zu ihr, aber auch einige andere Argumente seien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu berücksichtigen – unter anderem die über längere Zeit geduldete Nutzung. Zudem habe sich der Eigentümer gegenüber den Mietern wortwörtlich über die »Pflege Ihrer Terrasse« geäußert. Aus all diesen Gründen sei er für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Terrasse verantwortlich.