Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
Dudelsack auf dem Dreiecksplatz
Gänsemarkt auf dem Dreiecksplatz
Koffermarkt auf dem Dreiecksplatz
Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Kunstautomat auf dem Dreiecksplatz
Langenachtderkunst 2016, »Waffelskulpturen«
Langenachtderkunst 2017, »GToastet«
Langenachtderkunst 2018, »Transpohrter«
Langenachtderkunst 2019, »GTrommelt«
Sponsoren, Freunde und Förderer der Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Einzelhandel am Dreiecksplatz, Übersicht
Bezirksdirektion Kattenstroth – die Continentale, Kattenstroth seit 1976 GmbH & Co. KG
Rüterbories Sicherheitsfachgeschäft am Dreiecksplatz
Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Mediahaus, Urteil Münster, sind Akquise und Nachakquise erlaubt?
Der Mediahaus Verlag Düsseldorf sprach potenzielle Anzeigenkunden im Tecklenburger Land an. Dagegen klagte ein regionales #Anzeigenmagazin. Das #Landgericht wies diese #Klage als unbegründet ab (Aktenzeichen 024 O 23/21). Im Zentrum stand folgender Sachverhalt: Dürfen Werbeverlage zur Akquise andere Unternehmen anrufen, die bereits Anzeigen in anderen Magazinen oder Broschüren geschaltet haben? Kurze Antwort: Ja.
Werbeverlage dürfen Kunden der Wettbewerber kontaktieren
Der Kläger hatte geklagt, weil der Mediahaus Verlag fremde Anzeigenkunden zur Akquise angesprochen habe. Das Gericht stellte deutlich fest, dass das kein Klagegrund sei. Natürlich dürfen Werbeverlage die Anzeigenkunden anderer Magazine zwecks Akquise ansprechen.
Bestehendes Werbematerial kann genutzt werden
Auch in anderer Hinsicht hat das Gericht klare Aussagen getroffen. Anzeigenkunden haben – im Rahmen des Urheberrechts – jedes Recht darauf, ihre Anzeigen in Publikationen ihrer Wahl zu schalten. Das betrifft nicht nur die Anzeigenmotive, sondern auch die Logos. Weder haben Zeitschriften darauf ein #Urheberrecht noch können sie in irgendeiner Form den #Nachdruck verbieten – außer es gibt darüber eine Abmachung mit dem Anzeigenkunden.
Wettbewerb belebt das Geschäft
Ein weiterer Vorwurf der klagenden #Zeitschrift lautete, dass ihre wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten behindert worden seien. Auch hier hat das Gericht widersprochen. Das Mediahaus möchte seinen Kundenkreis erweitern. Das ist ein fairer und sehr verständlicher Wunsch. Denn im Wettbewerb hat grundsätzlich niemand darauf Anspruch, seinen Kundenstamm zu erhalten.
Alle Informationen liegen klar auf dem Tisch
Auch in einem weiteren Punkt folgte das Landgericht Münster nicht der Argumentation des Klägers. Der Mediahaus Verlag hat bei der #Akquise alles richtig gemacht. Es wurde nicht suggeriert, dass die Kontaktaufnahme in anderem Namen als dem des Mediahauses Düsseldorf erfolgte. Und es wurde auch kein Bezug auf das Wettbewerbsmagazin genommen. Damit liefen alle Vorwürfe des Klägers ins Leere.
Bei Fragen: Einfach Kontakt aufnehmen
Anzeigenkunden – und Wettbewerber im Anzeigengeschäft – sind jederzeit eingeladen, Kontakt zum Mediahaus Verlag Düsseldorf aufzunehmen. Auf diesem Wege lassen sich mögliche Missverständnisse und offene Fragen am schnellsten aus dem Weg räumen.
Mediahaus Verlag GmbH
Der Schwerpunkt der Mediahaus Verlag GmbH ist die Publikation hochwertiger #Werbeträger, die kostenlos in der jeweiligen Region der Anzeigenkunden verteilt werden. Als Experten für regionale und überregionale #Werbung ist der Mediahaus Verlag deutschlandweit gut aufgestellt. Der Verlag arbeitet ausdrücklich stadtunabhängig, gemeindeunabhängig und behördenunabhängig und ohne öffentlichen Auftrag. Die privat geführte Mediahaus Verlag GmbH ist ein erfolgreicher, unabhängiger, überregional arbeitender Verlag mit Sitz in #Düsseldorf.