Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
Dudelsack auf dem Dreiecksplatz
Gänsemarkt auf dem Dreiecksplatz
Koffermarkt auf dem Dreiecksplatz
Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Kunstautomat auf dem Dreiecksplatz
Langenachtderkunst 2016, »Waffelskulpturen«
Langenachtderkunst 2017, »GToastet«
Langenachtderkunst 2018, »Transpohrter«
Langenachtderkunst 2019, »GTrommelt«
Sponsoren, Freunde und Förderer der Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Einzelhandel am Dreiecksplatz, Übersicht
Bezirksdirektion Kattenstroth – die Continentale, Kattenstroth seit 1976 GmbH & Co. KG
Rüterbories Sicherheitsfachgeschäft am Dreiecksplatz
Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
LBS, adieu Mobilheim, wie ist der Verkauf steuerlich zu bewerten?
Berlin (OTS)
Wer nicht selbst genutzte #Immobilien vor Ablauf eines 10 Jahres Zeitraumes nach dem Erwerb weiterverkauft, der muss mit einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns rechnen. Allerdings trifft diese #Regelung nach Auskunft des Infodienstes #Recht und #Steuern der #LBS nicht unbedingt auf sogenannte Mobilheime zu (Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 9 K 234/17, Revision vor dem BFH, Aktenzeichen IX R 22/21).
Der Fall
Ein Steuerzahler erwarb ein #Mobilheim, das auf einem #Campingplatz abgestellt war. Das Objekt – ein Holzbau von 60 Quadratmetern ohne Bodenverankerung – vermietete er. Schon nach vier Jahren verkaufte er das Mobilheim wieder. Das zuständige #Finanzamt war der Meinung, es handle sich hier um ein privates Veräußerungsgeschäft, das der Besteuerung unterliege. Denn schließlich habe der Betroffene beim Kauf auch Grunderwerbsteuer bezahlt.
Das Urteil
Selbst dieses Argument überzeugte die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht. Auch wenn bewertungsrechtlich die Grunderwerbsteuer fällig gewesen sei, komme hier die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nicht in Frage. Das Objekt befinde sich auf fremdem Grund und Boden.