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Verbraucherzentrale NRW, EEG Umlage entfällt, Zwischenablesung bei StromzählernZoom Button

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Verbraucherzentrale NRW, EEG Umlage entfällt, Zwischenablesung bei Stromzählern

Verbraucherzentrale NRW, EEG Umlage entfällt, Zwischenablesung bei Stromzählern

  • Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wann eine Zwischenablesung der Zählerstände ratsam ist.

Ab dem 1. Juli 2022 entfällt die #EEG Umlage (Erneuerbare Energien #Gesetz). »Energieversorger müssen den entsprechenden Betrag  in Höhe von 4,43 Cent pro Kilowattstunde brutto bei den #Strompreisen berücksichtigen und mit der Jahresrechnung an die #Haushalte weitergeben«, erklärt Christina Wallraf, Energiemarktexpertin der #Verbraucherzentrale #NRW. Konkrete Tipps, was Verbraucher jetzt zu beachten haben, gibt die Verbraucherzentrale NRW.

Sinkt der Strompreis sofort?

Die #Stromanbieter müssen die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben. Für Privathaushalte ändern sich die monatlichen Abschläge zunächst jedoch nicht. Die Preissenkung wird erst mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet.

Ist eine Zwischenablesung von Zählerständen sinnvoll?

Bei #Haushalten mit #Haushaltsstrom ist dies nicht erforderlich, denn der Stromverbrauch verteilt sich sehr gleichmäßig über das Jahr. Eine Schätzung des Stromverbrauchs durch den Stromanbieter zur Jahresmitte reicht daher aus. Verbraucher, die mit Strom heizen und eine Wärmepumpe oder eine Nachtstromspeicherheizung haben, sollten hingegen eine Zwischenablesung vornehmen. Deren Stromverbrauch ist über das Jahr durch die Heizperiode ungleichmäßig verteilt, und kann auch von Jahr zu Jahr witterungsbedingt anders gelagert sein. Haushalte sollten daher am 30. Juni den Zählerzwischenstand ablesen und den Wert ihrem #Stromanbieter mitteilen.

Welche Informationspflicht haben Energieversorger gegenüber Kunden?

Über den Entfall der EEG #Umlage und die neuen Preise müssen Stromanbieter Haushalte nicht gesondert informieren. Ein Sonderkündigungsrecht, wie es sonst bei Preisänderungen üblich ist, gibt es ebenfalls nicht. Der Betrag, um den sich die Stromrechnung durch den Wegfall der EEG Umlage mindert, ist in der Stromrechnung allerdings transparent auszuweisen. Bei der Grundversorgung müssen die neuen Preise auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht werden.

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