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LBS, Tod in der Wohnung, auch das gehört zum »vertragsgemäßen Gebrauch«Zoom Button

Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

LBS, Tod in der Wohnung, auch das gehört zum »vertragsgemäßen Gebrauch«

LBS, Tod in der Wohnung, auch das gehört zum »vertragsgemäßen Gebrauch«

Berlin (ots)

Ein Vermieter kann die Auszahlung der #Mietkaution an Erben nicht verweigern, weil ihm nach dem Tod des Mieters besondere Reinigungskosten entstanden seien. Denn das Sterben in einer Wohnung gehört nach #Auskunft des Infodienstes #Recht und #Steuern der #LBS zum vertragsgemäßen #Gebrauch des #Objekts (Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg, Aktenzeichen 15 C 59/20).

Der Fall

Ein #Mieter hatte bei Vertragsabschluss eine Kaution in Höhe von 2.000 Euro hinterlegt. Nach seinem #Tod in der #Wohnung wurde der #Leichnam erst mit einigen Tagen Verspätung entdeckt. Die Eigentümerin behielt die Kaution mit der Begründung ein, es seien erhebliche #Reinigungskosten entstanden und ein Laminatboden habe neu verlegt werden müssen.

Das Urteil

Das #Amtsgericht entschied nach eingehender Prüfung, dass die Kaution in diesem Falle nicht einbehalten werden dürfe und den Erben übergeben werden müsse. Der #Mietvertrag sehe zwar für einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch des Objekts Ansprüche der Eigentümerin vor, doch das Versterben des #Mieters in der #Wohnung und die daraus resultierenden Folgen zählten nicht dazu.

Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Online
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