Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
Dudelsack auf dem Dreiecksplatz
Gänsemarkt auf dem Dreiecksplatz
Koffermarkt auf dem Dreiecksplatz
Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Kunstautomat auf dem Dreiecksplatz
Langenachtderkunst 2016, »Waffelskulpturen«
Langenachtderkunst 2017, »GToastet«
Langenachtderkunst 2018, »Transpohrter«
Langenachtderkunst 2019, »GTrommelt«
Sponsoren, Freunde und Förderer der Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Einzelhandel am Dreiecksplatz, Übersicht
Bezirksdirektion Kattenstroth – die Continentale, Kattenstroth seit 1976 GmbH & Co. KG
Rüterbories Sicherheitsfachgeschäft am Dreiecksplatz
Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
#Verwaltungsgericht #Düsseldorf, Klage der MLPD auf Entfernung einer Äußerung aus dem Verfassungsschutzbericht erfolglos
Die Marxistisch Leninistische Partei Deutschlands (#MLPD) kann nicht verlangen, dass das Land Nordrhein-Westfalen die Äußerung »agiert sie auf kommunaler Ebene verdeckt« im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2019 entfernt oder unleserlich macht und die weitere Verbreitung des Berichts unterlässt. Das hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit soeben in öffentlicher Sitzung verkündetem Urteil entschieden und damit die Klage der MLPD gegen das Land #NRW, vertreten durch das Ministerium des Innern, abgewiesen.
Zur Begründung hat die Kammer angeführt, die Voraussetzungen des Verfassungsschutzgesetzes NRW für eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht seien gegeben. Da die MLPD das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht bestreite, könne sie die Streichung des Halbsatzes nur beanspruchen, wenn dieser unrichtig sei. Die Äußerung sei jedoch zutreffend. Die Partei bediene sich nämlich auf kommunaler Ebene der nur formal selbständigen Organe der Wahlbündnisse »AUF«, deren Verflechtung mit der MLPD sich dem Bürger auf den ersten Blick nicht erschließe. Dass der Partei ohne die Entfernung oder Unkenntlichmachung der Äußerung schwere oder unzumutbare Nachteile drohten, habe sie nicht dargelegt. Insbesondere habe sie nicht benennen können, welche Kooperationspartner sich ausgerechnet durch die Bezeichnung als verdeckt agierende Organisation von ihr abgewandt hätten.
Gegen das Urteil ist der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster möglich.