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Welche Sanktionen von Hartz IV Empfängerm sind angemessen? Universität SiegenZoom Button

Philipp Linden, Doktorand im Forschungsprojekt MEPYSO (Medikalisierung und Psychologisierung sozialer Probleme) der Uni Siegen. Foto: privat, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Welche Sanktionen von Hartz IV Empfängerm sind angemessen? Universität Siegen

Welche Sanktionen von Hartz IV Empfängerm sind angemessen? Universität Siegen

Unter welchen Bedingungen würden StudienteilnehmerInnen hypothetischen Hartz IV Beziehern die Leistungen kürzen? Eine Studie der Universität Siegen zeigt, dass nicht nur fehlende Motivation bestraft wird, sondern die Sanktionshöhe auch dann höher ist, wenn es um Menschen mit ausländischen Namen geht.

Wer in Deutschland Hartz IV bezieht und sich nicht an die geltenden Mitwirkungspflichten hält, riskiert eine Leistungskürzung. Extreme Kürzungen erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2019 jedoch für menschenunwürdig und damit verfassungswidrig. In einer repräsentativen Studie der Universität Siegen haben WissenschaftlerInnen nun erforscht, wie die Bevölkerung in Deutschland zu diesen Sanktionen steht. Unter welchen Bedingungen würden sie also wem die Leistungen wie stark kürzen? An der Online-Vignettenstudie nahmen 2621 Befragte teil. Ihnen wurden fiktive Fallbeispiele inklusive fiktiver Fehlverhalten vorgelegt, aufgrund derer sie eine aus ihrer Sicht angemessene Sanktionshöhe zwischen 0 und 100 Prozent auswählen sollten.

»Uns interessiert die Meinung der Bevölkerung vor allem deswegen, weil die Akzeptanz sozialpolitischer Maßnahmen bedeutsam für den sozialen Zusammenhalt und das Gerechtigkeitsempfinden ist«, erklärt Philipp Linden, Doktorand im Forschungsprojekt MEPYSO (Medikalisierung und Psychologisierung sozialer Probleme) der Uni Siegen, in der die Studie durchgeführt wurde. Es sei für den Gesetzgeber deshalb essenziell, die Präferenzen der Bevölkerung zu kennen, wenn über die Ausgestaltung der Sanktionen entschieden werde. Auch bei den Überlegungen der Ampel-Koalition zum Bürgergeld würden diese eine Rolle spielen, da an der Mitwirkungspflicht festgehalten wird. Mehr als 77 Prozent der Befragten halten zwar grundsätzlich eine Sanktion von hypothetischen Sozialleistungsbeziehern innerhalb der Grundsicherung für angemessen. Dabei würden die meisten Befragten (54 %) allerdings maximal 30 Prozent der Bezüge kürzen. »Die Ergebnisse unserer Studie zeigen damit auch – in Übereinstimmung mit dem Urteil des BVerfG – dass als Sanktionen verhängte Leistungskürzungen extremer Höhe keine Zustimmung in der Öffentlichkeit finden«, so Linden.

In der Studie wurde darüber hinaus deutlich, dass Leistungsbezieher, die wenig oder keine Motivation bei der eigenständigen Jobsuche zeigen, von den Befragten höher bestraft werden, als solche, die hoch motiviert sind. Außerdem zeigte sich: Wer beim ersten Termin im Jobcenter nicht erscheint, erhält in der Studie durchschnittlich 17 Prozent weniger Leistung. Wer auch den zweiten Termin nicht einhält, dem werden bereits durchschnittlich 29 Prozent monatlich abgezogen. Bei älteren Sozialleistungsbeziehern und solchen, bei denen die Kündigung aufgrund einer Erkrankung erfolgte, verringert sich die Akzeptanz von Sanktionen dagegen stark.

Aber nicht nur die Motivation und das Verpassen von Terminen war für die Bewertung der Sanktionshöhe ausschlaggebend. Unter der Bedingung, dass die beschriebene Person als gering motiviert wahrgenommen wird oder vermehrt Termine verpasst, wurden Leistungsbezieher stärker sanktioniert, wenn sie einen ausländischen Namen hatten. Die vermutete Herkunft des Leistungsbeziehers spielte offenbar bei der Entscheidung eine ausschlaggebende Rolle. Die Befragten kürzten dem fiktiven Herr Bergmann bei Regelverstößen mit 26 Prozent durchschnittlich weniger stark die Leistungen als dem fiktiven Herr Yildirim mit einer durchschnittlichen Sanktionshöhe von 33 Prozent. In den wenigen Fällen, in denen Befragte die Leistungen von Beziehern komplett streichen wollten, waren die Leidtragenden ebenfalls häufiger Menschen mit ausländischem Namen. »Hieraus ergibt sich eine doppelte Bestrafung für Personen, die einen ausländisch klingenden Namen haben, was im Grundgesetz und Sozialrecht explizit nicht vorgesehen ist«, erklärt Linden.

»Der Befund zeigt jedoch, dass es de facto in der Bevölkerung auch diskriminierende Faktoren gibt, die das Verständnis von Hilfewürdigkeit und folglich auch von Sanktionen in der Grundsicherung beeinflussen«, sagt Linden. »Diese Erkenntnis verdient vor allem Aufmerksamkeit, weil wir zumindest nicht ausschließen können, dass Einstellungen, die Menschen mit Migrationshintergrund qua Status härter sanktionieren, auch unter den FallmanagerInnen in Jobcentern zu finden sein können.« Weitere Forschung solle hier ansetzen, um zu überprüfen, ob es entsprechende Praktiken in den #Jobcentern gibt und um gegebenenfalls Schulungsmaßnahmen in diesem Bereich evaluierend zu begleiten. »Der Gesetzgeber sollte im Zuge einer anstehenden Reform der Sanktionspraxis weiterhin veränderte Rahmenbedingungen schaffen, die nicht nur extreme Eingriffe in das Existenzminimum generell verhindern, sondern die auch die LeistungsbezieherInnen vor Diskriminierung schützen: sei es nach Herkunft, Geschlecht oder Alter.«

Im Forschungsprojekt MEPYSO untersuchen NachwuchswissenschaftlerInnen unter der Leitung von Dr. Nadine Reibling, welche Erklärungen es für #Armut, #Arbeitslosigkeit und frühkindliche Entwicklung gibt. Gefördert wird es mit knapp einer Millionen Euro. Träger ist das Fördernetzwerk Interdisziplinäre Sozialpolitikforschung (FIS) des Bundesministeriums für #Arbeit und #Soziales (BMAS).

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