Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
Dudelsack auf dem Dreiecksplatz
Gänsemarkt auf dem Dreiecksplatz
Koffermarkt auf dem Dreiecksplatz
Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Kunstautomat auf dem Dreiecksplatz
Langenachtderkunst 2016, »Waffelskulpturen«
Langenachtderkunst 2017, »GToastet«
Langenachtderkunst 2018, »Transpohrter«
Langenachtderkunst 2019, »GTrommelt«
Sponsoren, Freunde und Förderer der Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Einzelhandel am Dreiecksplatz, Übersicht
Bezirksdirektion Kattenstroth – die Continentale, Kattenstroth seit 1976 GmbH & Co. KG
Rüterbories Sicherheitsfachgeschäft am Dreiecksplatz
Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Stadt #Bad #Lippspringe gibt Tipps für den Winterdienst, bei Schnee und Eis greifen verschiedene Regelungen zur Räum- und Streupflicht
Bad Lippspringe, 17. November 2021
Ab wieviel Uhr muss morgens der #Gehweg freigeräumt sein? Und darf man wirklich jederzeit Salz streuen? Diese und ähnliche Fragen stellen sich viele Bürgerinnen und Bürger, sobald der erste Schnee fällt oder #Eisglätte für schwierige #Straßenverhältnisse sorgt. Die Stadt Bad Lippspringe hat deshalb einmal die wichtigsten Regelungen für die kommenden Monate zusammengefasst.
»Die allgemeine Räum- und Streupflicht beginnt um 7 Uhr morgens und endet abends um 20 Uhr. Während dieser Zeit müssen Grundstückseigentümer die Bürgersteige und Gehwege vor ihren Grundstücken, die Überwege und einen Zugang zu ihrem Grundstück in einer Breite von mindestens 1,20 Metern freihalten«, erläutert Ordnungsamtsleiter David Tyler. Anschließend sollten die Wege mit Split, Sand oder Asche bestreut werden, um die Rutschgefahr zu verringern, rät Tyler. Denn was Viele nicht wissen: Streusalz und andere auftauende Mittel dürfen ausschließlich bei Eisregen oder ähnlichen Extremsituationen verwendet werden, da das Salz die Pflanzen in der Umgebung nachhaltig schädigt.
Darüber hinaus gibt es verschiedene Sonderfälle, die oft für Unsicherheiten bei den Bürgerinnen und Bürgern sorgen. So greift die Räum- und Streupflicht beispielsweise auch dann, wenn zwischen dem Grundstück und dem Gehweg eine öffentliche Grünfläche oder ein Parkstreifen liegt. Wasserführende Einrichtungen wie Straßeneinläufe, Sinkkästen und Hydranten sind ebenfalls frei zu halten. Bei geteilten Rad- und Fußwegen ist der Grundstückseigentümer nur für den Gehweg verantwortlich. Handelt es sich allerdings um einen kombinierten Rad- und Fußweg, muss der Anlieger beide von Schnee und Eis befreien.
Unterstützung beim Winterdienst bekommen die Bürgerinnen und Bürger vom städtischen Baubetriebshof. Dessen Mitarbeiter sind von November bis März täglich von 4 bis 21 Uhr im Bereitschaftsdienst. Bei Bedarf räumen und streuen sie in dieser Zeit die Gemeindestraßen, die Radwege, die Gehwege entlang städtischer Grundstücke, Kindertagesstätten, öffentlicher Spielplätze und alle Fußgängerüberwege mit Ampeln und Zebrastreifen. »Die Priorität liegt dabei naturgemäß auf den Hauptverkehrsstraßen sowie auf besonders gefährlichen und viel genutzten Strecken«, so Bauhofleiter Guido Krieger, der abschließend noch eine wichtige Bitte hat: »Es wäre toll, wenn alle Grundstückseigentümer den geräumten Schnee auf dem Gehwegrand am Bordstein lagern und nicht auf der Straße. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die #Räumfahrzeuge den #Schnee zurück auf den Bürgersteig schieben und die Bürgerinnen und Bürger müssen erneut zur Schneeschaufel greifen.«
Alle Regelungen zum Winterdienst können in der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Bad Lippspringe unter www.bad-lippspringe.de im Bereich »Rathaus #Online«, »Ortsrecht« nachgelesen werden. Wer keinen Zugriff auf das #Internet hat, kann sich telefonisch oder per E-Mail bei der #Stadtverwaltung erkundigen, wenn er diesbezüglich Fragen hat.