Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
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#Bürgerinnen und #Bürger dürfen die Ergebnisse von offiziellen #Lebensmittelkontrollen in #Restaurants, #Bäckereien oder #Imbissbuden im #Internet veröffentlichen. Das hat das Landgericht Köln heute entschieden – und damit eine Klage des Lobbyverbandes »#DEHOGA« abgewiesen.
Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband hatte mit der Musterklage verhindern wollen, dass Verbraucher:innen die Behördenberichte auf dem #Foodwatch-#Portal »Topf Secret« hochladen. Die Richter:innen in Köln urteilten jedoch, dass eine Veröffentlichung zulässig sei. Durch die Veröffentlichung erfolge »mehr #Transparenz in der #Lebensmittelüberwachung, was letztlich dem Interesse der Allgemeinheit dient«, so das Gericht. In der Vergangenheit war der »DEHOGA« bereits mit mehreren anderen Klagen vor Verwaltungsgerichten gescheitert, mit denen der Verband verhindern wollte, dass Behörden die Kontrollberichte überhaupt an Bürger:innen herausgeben. Wie gut Lebensmittelbetriebe bei Kontrollen abschneiden, bleibt in der Regel geheim. Auf »Topf Secret« können User daher offizielle Kontrollberichte bei Behörden erfragen und mit wenigen Klicks hochladen.
»Die #Hotel- und #Gastrolobby wehrt sich verzweifelt gegen mehr Transparenz in der Lebensmittelüberwachung – und scheitert damit zu Recht«, sagte Rauna Bindewald von Foodwatch. »Gut, dass die Richter:innen klargestellt haben: Ja, Bürger dürfen die Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen im Internet veröffentlichen – die Meinungsfreiheit hat Vorrang! Nur wenn öffentlich wird, welche die Schmuddelläden sind und wo alles in Ordnung ist, haben Lebensmittelbetriebe einen Anreiz, sich immer an alle #Hygiene-Vorgaben zu halten.«
In dem konkreten Fall hatte ein #Restaurantbetreiber aus Bonn gegen »Topf Secret« geklagt. Der »DEHOGA« unterstützte nach eigenen Angaben diese »Musterklage« gegen das Portal, das von foodwatch und der Transparenz-Initiative »#FragDenStaat« initiiert wurde. Das Landgericht wies die Klage jetzt jedoch vollumfänglich zurück. In einem ähnlichen Fall hatte kürzlich das Landgericht Schweinfurt einer Verbraucherin ebenfalls Recht gegeben, die über »Topf Secret« Kontrollergebnisse veröffentlicht hatte.
Auf »Topf Secret« ist es für Bürger seit Januar 2019 möglich, auf Grundlage des #Verbraucherinformationsgesetzes (»#VIG«) amtliche Kontrollergebnisse abzufragen – auch solche, die die Behörden bislang geheim halten. Denn in Deutschland wird bisher nur ein Bruchteil der Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelkontrollen aktiv durch die Behörden veröffentlicht. Mittlerweile wurden über »Topf Secret« mehr als 50.000 Anträge gestellt. Mehr als 10.000 Kontrollberichte wurden seitdem von den Antragsstellern veröffentlicht.
Nach dem Start von »Topf Secret« 2019 hatten zunächst hunderte Betriebe, viele auf Betreiben des »DEHOGA«-Lobbyverbandes, verwaltungsrechtlich versucht, die Herausgabe der Kontrollberichte durch die Behörden zu verhindern. Diese Klagewelle bei den Verwaltungsgerichten gegen die Lebensmittelbehörden blieb jedoch ohne Erfolg. Mit dem #VGH Mannheim, VGH #München, #OVG Niedersachen, OVG NRW und OVG Berlin-Brandenburg stellten gleich fünf #Oberverwaltungsgerichte klar, dass die #Behörden zur Auskunft der Kontrollergebnisse verpflichtet sind – auch wenn die Anträge über die Plattform »Topf Secret« gestellt wurden. Mit den Urteilen des Landgerichts Schweinfurt und des Landgerichts Köln gibt es jetzt zwei Entscheidungen in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen Betriebe nicht gegen Behörden, sondern direkt gegen #Verbraucher beziehungsweise gegen die Betreiber der #Plattform »Topf Secret« geklagt hatten.