Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
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E-Kennzeichen − diese Vorteile genießen die Halter
In Deutschland ist der Markt für Elektroautos im Laufe der letzten Jahre maßgeblich gewachsen. Zwar wurden die Fördermaßnahmen von Seiten des Staates vor kurzem eingestellt, dennoch entscheiden sich weiterhin zahlreiche Verbraucher für einen elektrischen Antrieb. Neben den Vorteilen, die generell mit einem E-Auto einhergehen, können diese dann sogar noch zusätzlich profitieren − nämlich durch ein spezielles E-Kennzeichen.
Das E-Kennzeichen existiert bereits seit dem Jahr 2015. Seine Einführung basiert auf dem Elektromobilitätsgesetz, kurz EMOG. Dieses ermöglicht es Städten und Kommunen, für Fahrzeuge, die keine Emissionen verursachen, besondere Regeln und Privilegien festzulegen.
Zu erkennen sind die E-Kennzeichen daran, dass am Ende des Nummernschildes ein großes »E« zu finden ist.
Für wen kommt ein E-Kennzeichen in Frage?
Ein E-Kennzeichen können ausschließlich Plug-In-Hybride, Brennstoffzellen-Fahrzeuge sowie Batterie-Elektrofahrzeuge erhalten.
Hybridfahrzeuge müssen allerdings die Voraussetzung erfüllen, dass sie mindestens 40 Kilometer rein elektrisch zurücklegen können oder unter 50 Gramm CO2 ausstoßen.Zudem ist ein E-Kennzeichen auch für Motorräder, einige Transporter, Quads, Trikes und bestimmte Lieferwagen erhältlich.
Wie lässt sich das E-Kennzeichen beantragen
Interessierte können die Beantragung des E-Kennzeichens bei der herkömmlichen Zulassungsstelle vornehmen. Es werden dann nicht nur die normalen Unterlagen, wie eVB-Nummer, Zulassungsbescheinigung Teil I und II und ein gültiger Ausweis benötigt, sondern unter Umständen auch ein Beleg dafür, dass das jeweilige Fahrzeug die nötigen Kriterien für ein E-Kennzeichen erfüllt. Ein solcher Nachweis kann in einer Datenbestätigung des Herstellers oder der EG-Übereinstimmungsbescheinigung bestehen.
Eine Pflicht, das E-Fahrzeug mit einem E-Kennzeichen auszustatten, besteht im Übrigen nicht. Dennoch sollte darüber nachgedacht werden − schließlich bietet es attraktive Vorteile. Darüber hinaus ist es auch möglich, das E-Kennzeichen mit einem Wechsel- oder einem Saisonkennzeichen zu kombinieren.
Es kann außerdem eine individuelle Kennzeichenkombination gewählt werden. Ein Wunschkennzeichen in Gütersloh ist so beispielsweise auch in Form eines E-Kennzeichens möglich.
Diese Annehmlichkeiten werden durch das E-Kennzeichen geschaffen
Viele Städte und Gemeinden erlauben es Fahrzeugen, die mit einem E-Nummernschild ausgestattet sind, auf öffentlichen Parkplätzen umsonst zu parken. Sie dürfen häufig auch Sonderspuren nutzen oder Ladestationen kostenlos nutzen. Das E-Kennzeichen sorgt darüber hinaus in einigen Regionen dafür, dass die Fahrzeuge von Fahrverboten oder Zufahrtsbeschränkungen ausgenommen sind.
Es wird jedoch häufig noch kritisiert, dass sich die Regelungen hinsichtlich der Vorteile für die E-Kennzeichen zwischen den einzelnen deutschen Bundesländern nicht einheitlich gestalten.
Nimmt das E-Kennzeichen Einfluss auf die Versicherungskosten?
Das E-Kennzeichen nimmt keinen direkten Einfluss darauf, wie hoch die Versicherungskosten für das Fahrzeug ausfallen. Entscheidend sind dafür beispielsweise die Motorleistung, das Fahrzeugmodell und die individuelle Schadenfreiheitsklasse des Halters.
Dennoch: Unter Umständen können die Versicherungsbeiträge für E-Autos tatsächlich geringer ausfallen als bei ähnlichen Fahrzeugen, die mit einem klassischen Verbrennungsmotor ausgestattet sind. Zurückzuführen ist dies darauf, dass E-Fahrzeuge nicht nur als nachhaltiger und umweltfreundlicher, sondern in einigen Fällen auch als sicherer gelten. Da ihre Komponenten weniger bewegliche Teile umfassen, sind viele E-Autos für bestimmte Schadensarten weniger anfällig. Darüber hinaus sind bei einigen Versicherungen für die elektrisch angetriebenen Fahrzeuge spezielle Tarife zu finden.
E-Auto-Fahrer können jedoch in den meisten Fällen viel Geld bei ihrer Kfz-Steuer sparen: Die Bundesregierung hat beschlossen, dass E-Autos mit einer Erstzulassung, die zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2025 liegt, zehn Jahre ab der Erstzulassung vollständig von der Kfz-Steuer befreit sind. Befristet ist diese Regelung allerdings bis zum 31. Dezember 2030, weshalb der gesamte Zeitraum von zehn Jahren heute schon nicht mehr ausgenutzt werden kann.