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Finanzgericht Köln: EUGH Vorlage – Finanzgericht Köln hält höhere Schenkungssteuer für die Errichtung einer ausländischen Familienstiftung für europarechtswidrigZoom Button

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Finanzgericht Köln: EUGH Vorlage – Finanzgericht Köln hält höhere Schenkungssteuer für die Errichtung einer ausländischen Familienstiftung für europarechtswidrig

Finanzgericht Köln: EUGH Vorlage – Finanzgericht Köln hält höhere Schenkungssteuer für die Errichtung einer ausländischen Familienstiftung für europarechtswidrig

Köln, 11. März 2024

Das #Finanzgericht #Köln hat europarechtliche Zweifel daran, ob einer in Liechtenstein ansässigen Familienstiftung das für inländische Familienstiftungen geltende sogenannte »Steuerklassenprivileg« im Rahmen der Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer vorenthalten werden darf. Mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 30. November 2023 (Aktenzeichen 7 K 217/21) hat der 7. Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) in Luxemburg diese Frage zur Entscheidung vorgelegt.

Eine in Deutschland lebende Stifterin hatte der Klägerin, einer nach liechtensteinischem Recht errichteten und dort ansässigen sog. Familienstiftung, Vermögen zugewandt. Begünstigte der Stiftung sind die Kinder und Enkelkinder der Stifterin. Mit der zur Errichtung eingereichten Schenkungsteuererklärung begehrte die Klägerin die Festsetzung der Schenkungsteuer unter Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von 200.000 Euro sowie die Anwendung eines Steuersatzes von 19 Prozent nach Steuerklasse I. Die Vorschrift über das sog. Steuerklassenprivileg gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Erbschaftssteuergesetzes und Schenkungssteuergesetzes, wonach sich der Steuersatz nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen den von der Stiftung begünstigten Personen und der stiftenden Person richtet, sei erweiternd auch auf ausländische Stiftungen anzuwenden. Denn die nach dem Wortlaut der Vorschrift auf inländische Stiftungen beschränkte Begünstigung verstoße gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit. Das beklagte Finanzamt setzte die Schenkungsteuer ohne Berücksichtigung des Steuerklassenprivilegs fest (Berücksichtigung eines Freibetrags in Höhe von lediglich 20.000 Euro und Anwendung eines Steuersatzes von 30 Prozent nach Steuerklasse III).

Hiergegen klagt die Klägerin vor dem Finanzgericht Köln.

Der 7. Senat bezweifelt in seinem Vorlagebeschluss, dass die Ungleichbehandlung der Liechtensteiner Stiftung europarechtlich gerechtfertigt ist. Mehr

Die für das Verfahren relevante Fassung des Paragraphen 15, Absatz 2, des Erbschaftssteuergesetzes und Schenkungssteuergesetzes lautet …

Paragraph 15 Steuerklassen

(2) In den Fällen des Paragraphen 3, Absatz 2, Nummer 1, und Paragraph 7, Absatz 1, Nummer 8, ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist […] in den Fällen des Paragraphen 1, Absatz 1, Nummer 4, wird der doppelte Freibetrag nach Paragraph 16, Absatz 1, Nummer 2, gewährt; die Steuer ist nach dem Prozentsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.

  • Vollständige Entscheidung 7 K 217/21

  • Aktenzeichen des Vorlageverfahrens beim EUGH C-142/24

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