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NGG Tipp für Gastro Beschäftigte im Kreis Gütersloh: Weihnachtsgeld im FebruarZoom Button

Nicht nur im Schaltjahr ein Stichtag: »Der 29. Februar markiert dieses Jahr die letzte Möglichkeit, das noch nicht ausgezahlte Weihnachtsgeld vom Chef zu fordern. Den sollten Angestellte im Gastgewerbe also nicht einfach vom Kalender abreißen, sondern besser fett markieren«, so Thorsten Kleile von der NGG Ostwestfalen Lippe. Foto: Florian Göricke, NGG, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

NGG Tipp für Gastro Beschäftigte im Kreis Gütersloh: Weihnachtsgeld im Februar

»Weihnachtsgeld Muffeln« keine Chance lassen – Countdown für Lohncheck läuft, NGG Tipp für Gastro Beschäftigte im Kreis Gütersloh: Weihnachtsgeld im Februar

Bielefeld, 7. Februar 2024

#Weihnachtsgeld im #Februar: Die #Gewerkschaft #Nahrung #Genuss #Gaststätten (#NGG) rät #Gastronomie Beschäftigten im Kreis Gütersloh zu einem genauen Blick auf ihre Jahreslohnabrechnung. »Jeder sollte einmal prüfen, ob er im vergangenen Jahr seine Weihnachtsgeldzahlung tatsächlich bekommen hat. Etliche Chefs im Gastgewerbe ›vergessen‹ gerne die jährliche Sonderzahlung für ihre Angestellten«, sagt Thorsten Kleile. Der Lohncheck lohne sich, so der Geschäftsführer der NGG Ostwestfalen Lippe. Denn bis Ende Februar könnten die Beschäftigten das fehlende Weihnachtsgeld nachfordern.

Für Thorsten Kleile sind die »Weihnachtsgeld Muffel« unter den Gastro Arbeitgebern ein jährliches Dauerärgernis. Das gelte gerade für kleinere Betriebe. Thorsten Kleile: »Eigentlich muss das Weihnachtsgeld mit der letzten November Auszahlung auf dem Gehaltskonto auftauchen. All diejenigen, die die Sonderzahlung im letzten Jahr nicht bekommen haben, sollten sich schleunigst bei ihrem Chef melden. Am besten schriftlich und spätestens bis zum 29. Februar 2024. Danach verfällt der Anspruch und das Geld ist endgültig futsch«, so der NGG Geschäftsführer.

Die NGG hofft, dass sich möglichst viele in den kommenden Wochen gegen die »Weihnachtsgeld Prellerei« wehren. »Denn Weihnachtsgeld hängt nicht vom guten Willen des Chefs ab, es ist das gute Recht der Beschäftigten. Es steht jedem, der mindestens ein Jahr im Betrieb arbeitet, ein halber Monatslohn als Weihnachtsgeld zu – vom #Koch bis zur #Kellnerin und vom #Housekeeping bis zum #Nachtportier an der
Rezeption«, so Kleile.

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