Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
Dudelsack auf dem Dreiecksplatz
Gänsemarkt auf dem Dreiecksplatz
Koffermarkt auf dem Dreiecksplatz
Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Kunstautomat auf dem Dreiecksplatz
Langenachtderkunst 2016, »Waffelskulpturen«
Langenachtderkunst 2017, »GToastet«
Langenachtderkunst 2018, »Transpohrter«
Langenachtderkunst 2019, »GTrommelt«
Sponsoren, Freunde und Förderer der Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Einzelhandel am Dreiecksplatz, Übersicht
Bezirksdirektion Kattenstroth – die Continentale, Kattenstroth seit 1976 GmbH & Co. KG
Rüterbories Sicherheitsfachgeschäft am Dreiecksplatz
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Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH): Datenschutz bürokratiearm und praxistauglich gestalten
Berlin, 2. Februar 2024
Zum Entschließungsantrag des Bundesrats zur Evaluierung der europäischen Datenschutz Grundverordnung erklärt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) …
»Der #Bundesrat hat erkannt, dass selbst der strengste Datenschutz keinen Mehrwert bietet, wenn die Anforderungen von Betrieben nicht umgesetzt werden können. Die Bundesregierung muss es dem Bundesrat gleichtun und sich im Rahmen der Evaluierung für eine bürokratiearme und praxistaugliche Anpassung der #DSGVO einsetzen. In der Praxis hat sich die DSGVO zwar etabliert, ist aber in wichtigen Punkten anpassungsbedürftig. Die anstehende Evaluierung bietet hierfür die geeignete Gelegenheit. In seinem Entschließungsantrag greift der Bundesrat zentrale Anliegen des Handwerks und damit maßgebliche #Aspekte für mehr Praxistauglichkeit des Datenschutzes auf.
Gerade für Handwerksbetriebe, die weder mit ihren Kundendaten ein Risiko für den #Datenschutz darstellen noch eine entsprechende Personalstärke aufweisen, sind viele Anforderungen der DSGVO unverhältnismäßig und stellen eine unnötige Bürokratiebelastung dar. Gesetzgebungsfehler – wie etwa leerlaufende Ausnahmeregelungen für kleine Betriebe – gehören endlich korrigiert. Zudem müssen Informations- und Auskunftspflichten stärker auf das tatsächliche Informationsinteresse betroffener Personen beschränkt werden. Dem missbräuchlichen Ausnutzen solcher Rechte für andere Zwecke oder allein, um Betrieben und Behörden durch den entstehenden Aufwand zu schaden, muss gesetzlich ein Riegel vorgeschoben werden«, mehr …