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Auch das Erbrecht ist vom neuen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MOPEG) betroffenZoom Button

Anwalt Horvath berichtet über das neue Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts. Bild: 2024 Kanzlei Horvath, Berlin, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Auch das Erbrecht ist vom neuen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MOPEG) betroffen

Auch das Erbrecht ist vom neuen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MOPEG) betroffen

Berlin, 16. Januar 2024

Zum 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur #Modernisierung des #Personengesellschaftsrechts (#MOPEG) in Kraft, was speziell für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bedeutende Auswirkungen hat. Benjamin Horvath – #Rechtsanwalt für #Erbrecht und #Notar aus Berlin – informiert im Folgenden.

Das MOPEG hat bereits seit einigen Jahren umfassende Veränderungen für die GbR angekündigt. Jetzt ist es soweit, und das Gesetz wird ab dem 1. Januar 2024 wirksam. Diese Reform wird für die GbR als eine bahnbrechende Entwicklung betrachtet. Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist seit langem in Rechtsprechung und Rechtsverkehr etabliert und genießt breite gesellschaftliche Zustimmung. Mit dem Inkrafttreten des MOPEG differenziert das #Gesetz künftig zwischen drei Erscheinungsformen der Gesellschaft: nicht rechtsfähig, rechtsfähig und im Handelsregister eingetragene GbR (eGbR). Wesentliche Änderungen ergeben sich insbesondere für die GbR mit Grundbesitz. Auch das Verhältnis der Gesellschafter untereinander wird neu geregelt.

Abschied vom Gesamthandsprinzip

Mit der Anerkennung der Rechtsfähigkeit hat sich der Gesetzgeber vom Gesamthandsprinzip verabschiedet. Das Vermögen der GbR gehört nun ausschließlich der Gesellschaft und nicht mehr den Gesellschaftern. Vollstreckungstitel müssen daher zukünftig auf die Gesellschaft und nicht mehr auf die Gesellschafter lauten. Ein erfahrener Anwalt kann Sie in Bezug auf diese Umstellungen beraten.

Änderungen bei der #Immobilien GbR

Ab dem 1. Januar 2024 muss eine GbR, die eingetragene Rechte, wie beispielsweise Grundstücke, erwerben oder veräußern möchte, in einem eigens für die GbR geschaffenen Gesellschaftsregister eingetragen sein (Voreintragungserfordernis). Nach der Eintragung ist die GbR verpflichtet, den Zusatz eGbR zu führen. Vor der Eintragung ins Register ist beispielsweise die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der GbR nicht möglich. Dies schafft Rechtssicherheit, da die Gesellschafter und Vertretungsbefugnisse öffentlich einsehbar sind.

Steuerliche Folgen

Die Paragraphen 5, 6 und 7 des Grunderwerbsteuergesetzes sehen umfangreiche Privilegierungen für die Grunderwerbsteuer bei Personengesellschaften vor. Da diese sich ausschließlich auf Personengesellschaften beziehen, laufen sie ab dem 1. Januar 2024 aus, sofern der Gesetzgeber nicht einschreitet. Die Änderungen könnten auch Auswirkungen auf die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer haben.

#Erbrecht

Durch die gesetzliche Regelung der Rechtsfähigkeit und die Abkehr vom Gesamthandsprinzip ergeben sich weitere Änderungen im Erbrecht. Bis zum 1. Januar 2024 führte der Tod eines Gesellschafters zur Auflösung der GbR. Neu ist, dass der Tod eines Gesellschafters einer rechtsfähigen GbR lediglich zum Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters führt. Der frei werdende Gesellschaftsanteil fällt nicht in den Nachlass, sondern geht an die übrigen Gesellschafter über. Der Abfindungsanspruch fällt jedoch in den Nachlass. Bei der Gestaltung erbrechtlicher Aspekte ist die Beratung durch einen spezialisierten Anwalt für Erbrecht zu empfehlen.

Sonstiges

Die Geschäftsführung bleibt beim Grundsatz der Gesamtvertretung, wobei auch Einzelvertretung möglich ist. Vorkaufsrechte an Geschäftsanteilen können eingeräumt werden, und es besteht die Pflicht zur Erteilung von Registervollmacht. In der Satzung können Regelungen für die Gesellschafterversammlung getroffen werden, etwa #Mehrheitsklauseln.

Handlungsbedarf

Für Immobilien GbRs ist eine rechtzeitige Eintragung ins Handelsregister ratsam, insbesondere wenn Grundstücksgeschäfte geplant sind. Auch für bestehende Immobilien GbRs ohne unmittelbare Eintragungspflicht könnte eine frühzeitige Eintragung sinnvoll sein. Die Gesellschafter sollten das MOPEG nutzen, um das Verhältnis untereinander im Gesellschaftsvertrag zu regeln, insbesondere im Hinblick auf die Folgen im Todesfall eines Gesellschafters.

Kanzlei Horvath

Rechtsanwalt Benjamin Horvath ist schwerpunktmäßig im Medienrecht und Erbrecht tätig. Durch seine Tätigkeit in einer wirtschaftsrechtlichen Kanzlei in New York und seinen Abschluss an der #Stockholm #University in #Schweden verfügt er über umfangreiche Kenntnisse im internationalen Recht – insbesondere im schwedischen Erbrecht. Seit 2009 ist er in Berlin beschäftigt um verschiedenste Rechtsstreitigkeiten zu lösen. Mehr

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