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ACE: Gegenstände auf der Autobahn: Umgang mit Verkehrshindernissen
Nachfolgenden #Verkehr durch #Warnblinklicht aufmerksam machen
Verkehrshindernis bei der #Polizei melden
Keinesfalls die Fahrbahn betreten
Berlin (ACE), 28. November 2023
Nicht selten wird im Radio vor Gegenständen auf der Autobahn gewarnt. Ob es sich dabei um Fahrzeugteile, verlorene Ladung oder Abfall handelt: Es sind immer gefährliche Hindernisse, durch die auf der Autobahn nicht selten Lebensgefahr besteht. Wie mit Gegenständen auf der Fahrbahn umzugehen ist und wer in einem Schadenfall zur Verantwortung gezogen werden kann, erläutert der ACE, Europas Mobilitätsbegleiter.
Ist durch eine entsprechende Meldung auf der eigenen Strecke mit einem Verkehrshindernis zu rechnen – sei es eine beschmutzte Straße oder ein Gegenstand auf der Fahrbahn – gilt zunächst: Tempo reduzieren und besonders aufmerksam weiterfahren. Jeder Verkehrsteilnehmende auf der betroffenen Straße muss jederzeit bremsbereit sein. #Überholmanöver sind zu vermeiden.
Gerät das Verkehrshindernis in Sicht, sollte achtsam und mit verminderter Geschwindigkeit an das Hindernis herangefahren werden. In Extremfällen kann sogar ein Stoppen erforderlich sein. Dabei immer die Warnblinkanlage rechtzeitig einschalten, um den nachfolgenden Verkehr auf das Verkehrshindernis aufmerksam zu machen. Dies dient auch dem eigenen Schutz: Nachfolgende Verkehrsteilnehmende rechnen in der Regel nicht damit, dass ein Fahrzeug auf einer Autobahn deutlich abbremst oder gar zum Stehen kommt. Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden hat höchste Priorität. Ist weder Ausweichen noch Bremsen gefahrlos möglich, kann es, je nach Größe des Hindernisses, notwendig sein, es zu überfahren und Schäden am Fahrzeug in Kauf zu nehmen. Bei ausreichend Platz kann vorsichtig an dem Hindernis vorbeigefahren werden – ebenfalls mit angeschaltetem Warnblinklicht.
Idealerweise wird bei Sichtung direkt die Polizei verständigt, damit das Verkehrshindernis schnell beseitigt wird. ACE Hinweis: Die Polizei ist auf die Hilfe von Augenzeugen angewiesen. Denn oftmals wird gar nicht bemerkt, wenn Gegenstände etwa aufgrund mangelnder Sicherung auf der Straße verloren gehen. Auf der Autobahn sollte daher stets – vom nächsten Parkplatz aus oder durch Beifahrer oder Beifahrerin – der Notruf gewählt werden, damit die Gefahrenstelle schnellstmöglich beseitigt werden kann.
Zwar ist der Verursacher oder die Verursacherin der Hindernisse auf der Fahrbahn grundsätzlich auch für deren umgehende Beseitigung verantwortlich. Jedoch sollte auch dann auf keinen Fall die Fahrbahn betreten und das Hindernis selbst beseitigt werden, wenn man unmittelbar bemerkt hat, dass die eigene Ladung auf die Straße gefallen ist. Es bestünde akute Lebensgefahr. Stattdessen muss schnellstmöglich die Polizei informiert werden, welche die Strecke anschließend sichert. Geschieht dies nicht, können Verwarn und Bußgelder zwischen 10 und 60 Euro sowie bei Gefährdung oder Behinderung des fließenden Verkehrs zusätzlich ein Punkt in Flensburg drohen. Bei einem Unfall aufgrund des eigens verursachten Straßenverkehrshindernisses ist zudem damit zu rechnen, dass man für die entstandenen Schäden aufkommen muss. Dies ist von der Haftpflichtversicherung des verursachenden Fahrzeugs gedeckt, sodass diese für die Schäden an anderen Fahrzeugen aufkommt.
In der Regel ist die Autobahn GmbH des Bundes für die Unterhaltung der Autobahnen verantwortlich und somit auch dafür, die Bundesfernstraßen beispielsweise vor umgestürzten Bäumen zu sichern oder Schlaglöcher auszubessern. Fällt zum Beispiel infolge eines Sturms ein Baum auf die Autobahn, wodurch ein Unfall verursacht wird, haftet dafür in der Regel jedoch nicht der Autobahnbetreiber. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine sogenannte Verkehrssicherungsplicht verletzt wurde – wenn zum Beispiel ein morscher Baum, der umzukippen droht, beim nächsten Sturm auf die Straße kippt. Dies wird in den meisten Fällen allerdings nicht der Fall sein, sodass bei den sogenannten Elementarschäden die eigene Kaskoversicherung für die Schäden am Fahrzeug aufkommt, sofern man diese abgeschlossen hat.
Wer durch einen Gegenstand auf der Straße oder eine beschmutzte Fahrbahn – beispielsweise eine Ölspur – einen Unfall hat, muss im schlimmsten Fall selbst für den entstandenen Schaden aufkommen, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann. Denn in den meisten Fällen sind Verkehrshindernisse das Verschulden eines Verkehrsteilnehmers oder einer Verkehrsteilnehmerin, sodass beispielsweise die #Autobahn GmbH des Bundes nicht haftet. Kann der oder die Verursachende nicht ermittelt werden, kann man lediglich auf die Unterstützung der eigenen #Kfz Versicherung hoffen. Voraussetzung dafür ist auch hier ein ausreichender Kaskoschutz sowie ein Polizeiprotokoll. Notwendig ist es darüber hinaus, bei der Meldung bei der Versicherung den genauen Standort und Zeitpunkt des Unfalls anzugeben.
Vor allen bei der Meldung von sogenannten Elementarschäden sind möglichst präzise Angaben zum Schadenszeitpunkt und Schadenort wichtig. Denn die #Versicherung überprüft die Wahrscheinlichkeit eines Schadeneintritts anhand von Wetterdaten am benannten Ort zur benannten Zeit. Fehlerhafte Angaben können im Nachhinein nur schwer korrigiert werden.