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Der Wettlauf der #Erben um die Lebensversicherung: Die 5 wichtigsten #Urteile zum Bezugsrecht aus #Versicherungsverträgen
Köln (Marienburg), 15. November 2023
In vielen Nachlässen finden die engsten Verwandten bislang unbekannte #Lebensversicherungen des Verstorbenen. Eigentlich gehört auch die mit dem Tod fällig werdende Versicherungssumme zum Erbe dazu. Doch die Betonung liegt auf »eigentlich«. Denn oft haben die Vererbenden in die Policen unter der Rubrik »Bezugsberechtigter« einen Namen eingesetzt – das reicht von der früheren Ehefrau über die Geliebte bis hin zu völlig fremden Personen. Wenn die Erben jetzt noch an die Versicherungssumme gelangen wollen, müssen sie sich beeilen. Und auch dann kann es bereits zu spät sein.
»Setzt der Versicherungsnehmer in dem Vertrag mit einem Versicherer eine dritte Person als Bezugsberechtigten ein, liegt darin ein Schenkungsversprechen. Damit dieses wirksam wird, muss die Schenkung entweder notariell beurkundet oder vollzogen werden«, erklärt Rechtsanwalt Sven Gelbke, Geschäftsführer des #Erbrechtsportals »Die Erbschützer«. Wenn der Bezugsberechtigte über seine Einsetzung im Versicherungsvertrag – wie meistens – erst nach dem Tod des Versicherungsnehmers durch Mitteilung der Versicherung erfährt, werde die Schenkung erst dadurch vollzogen, dass der Bezugsberechtigte die Schenkung annimmt. Damit erlange er dann einen Auszahlungsanspruch gegenüber der Versicherung. »Nur dann, wenn die Einsetzung eines Bezugsberechtigten mit Abschluss des Lebensversicherungsvertrages nach den Versicherungsbedingungen ausdrücklich als unwiderruflich erfolgt, ist die Schenkung vollzogen und haben die Erben keinen Zugriff mehr auf das Geld«, stellt Sven Gelbke klar.
Die Erben wiederum treten in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. »Das heißt dann, sie werden Versicherungsnehmer des Lebensversicherungsvertrages. Als solche können sie dann auch das Schenkungsangebot des Verstorbenen gegenüber dem Bezugsberechtigten widerrufen«, sagt Gelbke. Das ist aber nur so lange möglich, wie das Versicherungsunternehmen das Schenkungsversprechen noch nicht an den Bezugsberechtigten übermittelt hat. »Das Ergebnis ist mitunter nicht überzeugend, weil es mehr oder weniger vom Zufall abhängt, ob die Erben den Widerruf schneller erklären als die Versicherung den Bezugsberechtigten über die #Schenkung informiert«, so Gelbke.
Ärger mit der Auszahlung der Lebensversicherung droht auch zwischen altem und neuem Ehegatten, wenn es der Verstorbene nach der Scheidung versäumt, den Namen des Bezugsberechtigten zu aktualisieren oder als Bezugsberechtigten nur abstrakt »Ehegatte« eingesetzt hatte. Anwalt Sven Gelbke »Der #Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass der frühere Ehegatte bezugsberechtigt aus der Lebensversicherung bleibt – und zwar selbst dann, wenn er namentlich nicht benannt wurde.« Der Grund: Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses werde der durchschnittliche Versicherungsnehmer den individualisierten aktuellen Ehegatten vor Augen haben und keinen abstrakt künftigen Partner.
Grundsätzlich muss also der neue Ehegatte, wenn er oder sie vom Lebensversicherungsvertrag erfährt, das Schenkungsversprechen gegenüber dem früheren Ehegatten des Verstorbenen widerrufen. Sven Gelbke kennt aber eine Ausnahme von dieser Regel: »Auch ohne rechtzeitigen Widerruf kann es an der Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der Versicherungssumme fehlen, wenn der Verstorbene dem früheren Partner das Geld nicht vorbehaltlos schenken wollte. Man spricht dann von einer ehebedingten Zuwendung. Hiermit ist ein Beitrag für die Ausgestaltung und Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft gemeint.« Der Haken dabei: Die Lebensversicherungssumme wird erst nach Ende der Ehe ausgezahlt. Der frühere Partner muss deshalb beweisen, dass er während der Ehe im Wissen um die Bezugsberechtigung aus der Lebensversicherung selbst besondere Anstrengungen und Investitionen für die Sicherung der Ehe getätigt hat, die eine Schenkung nach wie vor rechtfertigen. Kommt es deswegen zu einem Streit, drohen jahrelange Gerichtsverfahren.
Der Versicherungsnehmer, der sicher gehen will, dass der Bezugsberechtigte nach seinem Tod auch tatsächlich in den Besitz der Geldleistung kommt, hat vier Möglichkeiten, das selbst zu Lebzeiten abzusichern und so zu verhindern, dass seine Erben das Schenkungsversprechen doch noch widerrufen. »Er kann erstens mit dem Bezugsberechtigten einen Schenkungsvertrag abschließen. Zweitens kann er den notariellen Schenkungsvertrag auch allein mit sich abschließen und dabei gleichzeitig als vollmachtloser Vertreter des Bezugsberechtigten agieren. Drittens kann er in seinem Testament ein bedingtes Vermächtnis einbauen. Dann müssen die Erben dem Bezugsberechtigten das Geld aus der Erbschaft auszahlen, wenn die Bezugsberechtigung aus dem Lebensversicherungsvertrag widerrufen wird«, zählt Rechtsanwalt Sven Gelbke auf. Und viertens könne der Versicherungsnehmer gleich zu Beginn des Versicherungsvertrages vereinbaren, dass das Bezugsrecht zugunsten einer bestimmten Person unwiderruflich sei.
Auch der Bezugsberechtigte selbst kann etwas tun, indem er mit Kenntniserlangung von der Lebensversicherung unmittelbar proaktiv auf die Lebensversicherung zugeht und von dieser eine offizielle Benachrichtigung über die Bezugsberechtigung verlangt. Reagiert die Assekuranz darauf gar nicht oder zu spät, kann er die Versicherung gegebenenfalls auf #Schadensersatz verklagen, wenn er dadurch den Wettlauf mit den Erben verloren hat.
Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung angegeben, dass die nach seinem Tod fällige Riester Rentenversicherung in Höhe von rund 11.500 Euro nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Das hatte er seiner Bekannten aber weder erzählt noch hatte er einen notariellen Schenkungsvertrag aufsetzen lassen. Damit, so das Landgericht Frankenthal, habe lediglich ein Schenkungsangebot des Mannes vorgelegen. Dieses hätten die Erben wirksam widerrufen, weil die Versicherung das Schenkungsangebot zu diesem Zeitpunkt noch nicht an die Bekannte übermittelt habe.
Ergebnis: Die Bekannte ging letztlich leer aus. Da sie von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes nichts erfahren hatte, konnte ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande gekommen sein, befand das Gericht. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann nur noch annehmen. Der Haken dabei: Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots kann dieses von den Erben noch widerrufen werden. Das ist im konkreten Fall auch geschehen. Damit scheiterte die Schenkung. Deshalb hatte die Frau keinen Rechtsgrund mehr, das Geld behalten zu dürfen und musste es den klagenden Erben überlassen.
Quelle: Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 12. Oktober .2022, Aktenzeichen 8 O 165/22
Der in einer Risikolebensversicherung ausgewiesene Bezugsberechtigte hat erst nach Rückzahlung aller Verbindlichkeiten Anspruch auf die Todesfallleistung. Das hat der Bundesgerichtshof im Fall einer Lebensgefährtin entschieden. Deren Freund hatte sie als Bezugsberechtigte in die Versicherungspolice eintragen lassen. Später hatte er seine Rechte aus der Lebensversicherung zur Absicherung des Kontokorrentkredits einer GmbH & Co. KG an eine Sparkasse abgetreten und hierbei die Einsetzung der Lebensgefährtin widerrufen, soweit sie den Rechten der Sparkasse entgegenstand. Als er starb, hinterließ er Schulden in Höhe von rund 1,5 Million Euro. Deshalb verwertete die Sparkasse die Lebensversicherung. Dabei kamen allerdings nur rund 380.000 Euro heraus. Dennoch forderte die Lebensgefährtin des Verstorbenen die Versicherungssumme von der #Sparkasse heraus. Vergeblich, wie der Bundesgerichtshof entschied. Begründung: Die Sicherungsabtretung führe nicht zum vollständigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugsrechtsbestimmung, sondern lediglich zu einer Rückstufung der Bezugsrechtsbestimmung im Rang hinter die Sicherungsabtretung.
Im vorliegenden Fall ging es allerdings nicht um eigene Schulden des verstorbenen Versicherungsnehmers, sondern um Schulden einer GmbH & Co. KG. Auch in diesem Fall soll der Gläubiger der Drittschuld nach Ansicht der Karlsruher Richter die Versicherungsleistung nach dem Todeszeitpunkt zunächst als Sicherheit behalten. Erst wenn die Sicherheit etwa nach Rückzahlung der Verbindlichkeit frei wird oder die Sicherheit verwertet werden muss und ein Verwertungsüberschuss verbleibt, steht die verbleibende Todesfallleistung dem Bezugsberechtigten zu. Im vorliegenden Fall war das nicht der Fall, weil die Bank auch nach Verwertung der Versicherungsleistung auf über einer Mio. Euro Verbindlichkeiten sitzen geblieben war.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. Oktober 2010, Aktenzeichen IV ZR 22/09
Der Versicherungsschein beweist nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg den gesamten Inhalt des Versicherungsvertrages. Beruft sich die Versicherung auf separate Abreden in Begleitschreiben, hat sie das Nachsehen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Tante des Klägers bei dem später verklagten Versicherungsunternehmen zwei Rentenversicherungen abgeschlossen und dabei Beträge von mehreren 10.000 Euro als Einmalbeträge eingezahlt. Es war vereinbart, dass im Falle des Todes die eingezahlten Beträge abzüglich ausgezahlter Altersrenten zurückerstattet werden. Die Tante verstarb, nachdem sie durch Testament ihren Neffen den Kläger als Alleinerben eingesetzt hatte. Dieser war der Auffassung, dass er als Alleinerbe die Restbeträge aus den Lebensversicherungen in Höhe von etwa 42.000 Euro und 17.000 Euro erhalten müsse. Die Versicherung meinte dagegen, dass mit den Versicherungsurkunden an die Tante Begleitschreiben versendet worden seien. In diesen hätte gestanden, dass nach dem Tod der Tante die gesetzlichen Erben die Restbeträge erhalten sollten. Der Kläger sei nicht der gesetzliche Erbe, sondern durch Testament eingesetzt.
Das Gericht gab der Klage des Neffen statt. Dieser sei als Erbe der verstorbenen Tante bezugsberechtigt. Es konnte nicht geklärt werden, ob die Regelung in den Begleitschreiben tatsächlich zwischen der Tante und der Versicherung vereinbart worden war. In den Versicherungsscheinen fanden sich keine Angaben zur Bezugsberechtigung im Fall des Todes. Der Versicherungsschein als Urkunde trägt aber die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages muss sich aus dem Versicherungsschein ergeben, betonten die Coburger Richter. Dort war im entschiedenen Fall die Frage der Bezugsberechtigung für den Tod nicht geregelt, so dass es bei der gesetzlichen Regelung verbleibt, dass der Erbe anstelle des Erblassers eintritt. Da das Versicherungsunternehmen nicht beweisen konnte, dass die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart wurde, konnte der Neffe die Beträge fordern.
Ergänzend führte das Landgericht auch aus, dass selbst wenn die Regelung in den Begleitschreiben vereinbart worden wäre, diese Regelung so auszulegen wäre, dass in jedem Fall der Erbe Bezugsberechtigter werden muss. Es ergebe aus Sicht eines Versicherungsnehmers wenig Sinn, wenn abweichend von der von ihm beabsichtigten Erbfolge Dritte wesentliche Vermögensbestandteile erhalten würden.
Quelle: Landgericht Coburg, Urteil vom 15. April 2014, Aktenzeichen 22 O 598/13
Wer eine Lebens oder Rentenversicherung keine konkrete Person als Bezugsberechtigten angibt, sondern nur abstrakt »Ehegatte der versicherten Person« eintragen lässt, provoziert damit nach seinem Tod einen handfesten Streit zwischen aktueller und ehemaliger Ehepartnerin. In einem vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall hatte der Ehemann noch vor der ersten Hochzeit genau diese Formulierung in dem Versicherungsvertrag gewählt. Nachdem die erste Ehe in die Brüche gegangen war, heiratete er ein zweites Mal. Nach seinem Ableben stritten die Ehefrauen eins und zwei um die Rentenversicherungssumme in Höhe von rund 6.500 Euro. Das Gericht schlug sich dabei auf die Seite der zweiten Ehefrau, mit der der Versicherungsnehmer bis zu seinem Tod verheiratet war.
Das Landgericht hat dabei die Richtlinien der Versicherung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgelegt. Ist die versicherte Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses verheiratet, so ist davon auszugehen, dass dieser Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person die Ehe möglicherweise nicht mehr besteht. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass mit »Ehefrau" eine konkrete Person bezeichnet ist. Im vorliegenden Fall verhielt es sich jedoch anders. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages war der Mann nicht verheiratet. Daher war nach Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass sich die Bezeichnung »Ehegatte" nicht auf eine konkrete Person bezog. Folglich könne dies nur zu dem Ergebnis führen, dass der jeweilige Ehepartner als Bezugsberechtigter gemeint sein soll. Das Gericht wies darauf hin, dass es der Verstorbene auch in der Hand gehabt hätte, die Regelung zur Bezugsberechtigung so zu gestalten, dass nach seinem Ableben die erste Ehefrau die Lebensversicherung erhält. Da eine solche Regelung nicht getroffen wurde, spreche dies eher dafür, dass der zweimal Verheiratete seine jeweilige Ehefrau als Bezugsberechtigte sehen wollte.
Quelle: Landgericht Coburg, Urteil vom 26. Mai 2010, Aktenzeichen 11 O 781/09
Wer eine Rentenversicherung abschließt und für den Todesfall als Bezugsberechtigten »Ehegatte der versicherten Person" einträgt, muss daran denken, dies gegebenenfalls bei einer Scheidung und Wiederheirat zu ändern. Das geht aus einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hervor. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der Versicherung und der verstorbenen Ehefrau 1979 war diese in erster Ehe mit einem anderen Mann verheiratet. Für die bei Tod fällige #Beitragsrückgewähr war in dem Versicherungsantrag als Bezugsberechtigter der »Ehegatte der versicherten Person« angegeben. Die erste Ehe der verstorbenen Ehefrau des Klägers wurde 1985 geschieden; von 1993 bis zu ihrem Tod 1994 war sie mit dem Kläger verheiratet. Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers zahlte die Beklagte an den Mann aus erster Ehe Versicherungsleistungen in Höhe von 6.255,02 Euro aus, die der zweite Ehemann gerichtlich einklagte. Vergebens! Nach Ansicht der Karlsruher Richter wurde vorliegend der zum Zeitpunkt der Erklärung 1979 in bestehender Ehe lebende Partner der Versicherungsnehmerin, also derjenige aus der ersten, geschiedenen Ehe, begünstigt. Diese Erklärung werde bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht »automatisch" unwirksam, betonte das Gericht. Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugsberechtigung zugunsten des Klägers als neuer Ehemann wäre eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgte.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Februar 2007, Aktenzeichen IV ZR 150/05