Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
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Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
LBS, Ausnahme möglich, WEG kann von der eigentlich vorgesehenen Aufteilung der Kosten abweichen
Berlin, 30. Oktober 2023
Eine #Eigentümergemeinschaft kann unter bestimmten Bedingungen die Kosten für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf die Sondereigentümer umlegen. Dabei darf es aber nach Information des Infodienstes Recht #und #Steuern der #LBS nicht willkürlich zugehen (Landgericht Frankfurt am Main, #Aktenzeichen 2-13 S 91/22).
Innerhalb einer Gemeinschaft lag ein Beschluss vor, einige Bauteile wie Balkontüren, Fenster und Wohnungstüren auf Kosten der Eigentümer sanieren zu lassen. Zwar befanden sich diese Bauteile im #Gemeinschaftseigentum und hätten so eigentlich über diesen #Schlüssel abgerechnet werden müssen. Die Versammlung war aber trotzdem der #Meinung, #Türen und #Fenster seien sehr stark der Einwirkung durch die einzelnen Wohnungsnutzer ausgesetzt und müssten deswegen über ihr eigenes Budget saniert werden. Dieser Beschluss wurde von Mitgliedern angefochten.
Der Gemeinschaft von Wohnungseigentümern komme bei Änderungen des Umlageschlüssels ein großer Gestaltungsspielraum zu, zitierte das #Landgericht #Frankfurt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Voraussetzung sei, dass ein derartiger Beschluss den Grundsätzen ordentlicher Verwaltung entspreche. Diese hier vorgenommene Aufteilung der Umlage entspreche diesen Ansprüchen, die Argumente seien nachvollziehbar.