Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
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Verbraucherzentrale NRW: Süßes oder Saures im Schadensfall
Düsseldorf, 19. Oktober 2023
Glibber Schleim im #Briefkasten, #Rasierschaum auf #Autos, #Senf oder #Zahnpasta an Türklinken, Eierwürfe auf Hauswände: An Halloween geht es manchmal wild zu. Wer am 31. Oktober mit Süßem geizt, dem wird anschließend Saures gegeben – so der Brauch. Wenn bei dem Treiben Schäden angerichtet werden, stellt sich die Frage, wer dafür zahlt. Elke Weidenbach, Versicherungsexpertin der #Verbraucherzentrale #NRW, erklärt, welche Regelungen gelten und welche Versicherungen einspringen.
Verursacher:innen von Vandalismusschäden können nur haftbar gemacht werden, wenn sie ermittelt werden können. Gelingt das nicht, können Geschädigte die entstandenen Kosten für die Beseitigung der Schäden über eigene Versicherungen ersetzt bekommen. Werden Hauswände beschmiert oder Türschlösser verklebt, kommt die Wohngebäudeversicherung der Betroffenen dafür auf, sofern ein #Schaden durch #Vandalismus darin mitversichert ist. Schäden durch Vandalismus am Auto sind nur durch eine Vollkaskoversicherung #des Kfz Halters abgedeckt, eine Teilkasko reicht hier nicht. Je nach Vertrag müssen Geschädigte ohnehin eine Selbstbeteiligung beisteuern. Allerdings deckt die Teilkasko beispielsweise Glas und Brandschäden ab. Grundsätzlich sollte eine Sachbeschädigung unverzüglich der Versicherung gemeldet und darüber hinaus auch zur Anzeige gebracht werden.
Wer in der Gruselnacht von Schäden am Haus oder Auto betroffen ist, kann auch versuchen, Geld von der #Versicherung der Verursacher zu erhalten. Dann springt unter Umständen die private #Haftpflicht der verkleideten Hexen und Monster ein. Das hängt allerdings davon ab, wie alt sie sind: Kinder unter sieben Jahren gelten als deliktunfähig und sind damit nicht haftbar. Viele Versicherer übernehmen trotzdem eine Schadenregulierung, wenn das im Vertrag vereinbart ist. Immer gilt: Eltern haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Verfügen Verursacher oder ihre Eltern nicht über eine private Haftpflicht Versicherung, die solche Schäden übernimmt, und reichen die finanziellen Rücklagen nicht, um einen angerichteten Schaden auszugleichen, können Geschädigte unter Umständen ihre eigene Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Diese kommt für das entstandene Unheil auf, wenn die Police einen Passus zur »Forderungsausfalldeckung« enthält. Für den Fall, dass es nicht um Sachbeschädigung geht, sondern jemand Verletzungen erleidet, übernimmt das die #Krankenversicherung des Opfers. Die Kosten kann sie jedoch, falls bekannt, der Täterin oder dem Täter in Rechnung stellen.
Weiterführende Infos und Links
Die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW bieten eine Versicherungsberatung (kostenpflichtig)
Telefonische Beratung zum Versicherungsbedarf unter der Rufnummer +499001897967 donnerstags von 10 bis 12 Uhr (1,86 Euro pro Minute aus dem Festnetz, Mobilfunkpreise können abweichen)
Telefonische Rechtsberatung zu Versicherungen dienstags von 10 bis 12 Uhr unter der Rufnummer +499001897960 (1,86 Euro pro Minute aus dem Festnetz, Mobilfunkpreise können abweichen)
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