Dreieck

Dreiecksplatz

 Kultur   Gewerbe   Gastronomie   Blog 

LBS: Abstand gilt nicht, nur Außenwände von oberirdischen Gebäuden sind relevantZoom Button

Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

LBS: Abstand gilt nicht, nur Außenwände von oberirdischen Gebäuden sind relevant

#LBS: Abstand gilt nicht, nur Außenwände von oberirdischen Gebäuden sind relevant

Berlin, 2. Oktober 2023

Nachbarn wandten sich gegen den Bau einer #Tiefgarage für eine #Wohnanlage. Unter anderem argumentierten sie damit, dass durch das geplante Objekt die vorgeschriebenen Abstandsflächen zum benachbarten Grundstück nicht eingehalten würde. Doch das wollten die damit befassten Verwaltungsrichter so nicht akzeptieren. Sie erlaubten den Neubau mit folgender Begründung: »Abstandsflächen sind nur von den Außenwänden von oberirdischen Gebäuden beziehungsweise Gebäudeteilen freizuhalten. Eine Tiefgarage ist nicht abstandsflächenrelevant.« Daneben wiesen die Juristen nach Angaben des Infodienstes Recht und Steuern der LBS darauf hin, dass der an- und abfahrende Autoverkehr keine unzumutbare Belastung darstelle - ebenso wenig wie das Rangieren in der Garage und ein zweieinhalb Quadratmeter großer #Lüftungsschacht im #Garten (Oberverwaltungsgericht NRW, Aktenzeichen 7 A 2967/21).

  HOME     IMPRESSUM     DATENSCHUTZ  
Gütsel Skyline
Gütsel Print und Online Ampersand + SEO Gütersloh