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Einzelner kann nicht klagen, es ging um Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung in der WEGZoom Button

Bild: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Einzelner kann nicht klagen, es ging um Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung in der WEG

Einzelner kann nicht klagen, es ging um Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung in der WEG

Berlin, 2. Oktober 2023

Es kommt immer wieder vor, dass sich ein einzelner #Eigentümer innerhalb einer #Gemeinschaft an der vermeintlich zweckwidrigen Nutzung einer Nachbarswohnung stört. Doch seit der WEG Reform kann nach Information des Infodienstes #Recht und #Steuern der #LBS in solchen Fällen nur noch die Gemeinschaft klagen (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 86/21).

Der Fall

Eine Eigentümerin hatte Großes vor. Sie wollte von ihrer Erdgeschosswohnung aus einen #Durchbruch in Richtung #Keller vornehmen lassen und dort dann ein Gästezimmer einrichten. Ein #Miteigentümer ging gerichtlich dagegen vor und forderte Unterlassung. Doch durch zwei Instanzen wurde die Klage abgewiesen – mit der Begründung, der Kläger könne diesen Anspruch gar nicht geltend machen. Das letzte Wort hatte im Revisionsverfahren der #Bundesgerichtshof.

Das Urteil

Die höchste Gerichtsinstanz schloss sich der vorausgegangenen Rechtsmeinung von Amtsgericht und Landgericht an. Nur die Eigentümergemeinschaft könne einen Unterlassungsanspruch gegenüber einem bestimmten Mitglied durchsetzen. Erst dann, wenn die Gemeinschaft einen solchen Schritt verweigere, sei es unter bestimmten Umständen für den Einzelnen möglich, ein Einschreiten zu erzwingen.

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