Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
Dudelsack auf dem Dreiecksplatz
Gänsemarkt auf dem Dreiecksplatz
Koffermarkt auf dem Dreiecksplatz
Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Kunstautomat auf dem Dreiecksplatz
Langenachtderkunst 2016, »Waffelskulpturen«
Langenachtderkunst 2017, »GToastet«
Langenachtderkunst 2018, »Transpohrter«
Langenachtderkunst 2019, »GTrommelt«
Sponsoren, Freunde und Förderer der Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Einzelhandel am Dreiecksplatz, Übersicht
Bezirksdirektion Kattenstroth – die Continentale, Kattenstroth seit 1976 GmbH & Co. KG
Rüterbories Sicherheitsfachgeschäft am Dreiecksplatz
Foto: Verbraucherzentrale NRW, Adpic, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Vodafone Pass: Streichung der Streaming Option bringt Kündigungsrecht für Kunden
Oberlandesgericht Düsseldorf gibt Verbraucherzentrale NRW gegenüber Vodafone Recht
Einseitige Vertragsänderungen bei Streaming Optionen waren nachteilig für Verbraucher
Vodafone hätte Kunden über Kündigungsrecht informieren müssen
Düsseldorf, 25. September 2023
Die #Vodafone GmbH bot in der Vergangenheit Tarifoptionen für Mobilfunkverträge unter der Bezeichnung »Vodafone Pass« an, bei denen die Nutzung bestimmter Musik oder Videostreamingdienste nicht auf das eigene (High Speed-)Datenvolumen angerechnet wurde (sogenanntes Zero Rating). Auf Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EUGH) untersagte die Bundesnetzagentur derartige Angebote wegen Verstoßes gegen die Netzneutralität. Vodafone stellte die Option daraufhin zum 31. März 2023 ein und bot den Betroffenen für die restliche Vertragslaufzeit unterschiedliches Extra Volumen an – ohne jedoch auf die Möglichkeit zur Kündigung des Vertrages hinzuweisen. Zu Unrecht, wie das #Oberlandesgericht (OLG) #Düsseldorf nun auf Antrag der #Verbraucherzentrale #NRW in einem einstweiligen Verfügungsverfahren urteilte: Vodafone hätte die betroffenen Kunden, denen nicht ersatzweise unbegrenztes Datenvolumen eingeräumt worden sei, über ein Sonderkündigungsrecht informieren müssen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Versäumnis zur Information über Kündigungsrecht
»Das Urteil stärkt die Rechte der Verbraucher bei einseitigen Änderungen von Mobilfunkverträgen durch die Anbieter«, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Denn nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine solche zulässig, ohne dass Kunden ein Sonderkündigungsrecht zusteht. Zum Beispiel, wenn die Änderung ausschließlich zum Kundenvorteil oder unmittelbar aufgrund von EU oder nationalem Recht erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass hier keine der Ausnahmen eingreife. Es reiche nicht aus, dass der Anlass der Änderung in Unionsrecht begründet sei, vielmehr müsse das Ergebnis der Änderung unionsrechtlich zwingend sein. Dem Anbieter standen jedoch mehrere Möglichkeiten zur Anpassung offen. Zum Beispiel durch die Bereitstellung unbegrenzten Datenvolumens, wie das Gericht die Ansicht der Verbraucherzentrale NRW bestätigte. Die Änderung erfolgte laut Urteil auch nicht ausschließlich zum Vorteil der betroffenen Kunden. Zwar stellte Vodafone zusätzliches Datenvolumen für die Nutzung des Internets zur Verfügung, dieses in den meisten Fällen jedoch nur begrenzt. »Es ist nur folgerichtig, dass Betroffene in diesem Fall ein Kündigungsrecht haben. Wenn gerichtlich festgestellt wird, dass die Leistung eines Anbieters gegen das Gesetz verstößt und der Anbieter diese einseitig streicht, dürfen Verbraucher nicht ohne weiteres an den Vertrag gebunden sein«, stellt Schuldzinski klar.
Netzneutralität als Ausgangspunkt
#Mobilfunkanbieter, wie unter anderem Vodafone, hatten Verträge mit einer so genannten »Zero Rating Option« angeboten, bei denen das #Streamen von #Musik, #Filmen oder Serien bestimmter Online Anbieter über das Mobilfunknetz nicht das vertraglich vereinbarte (High Speed-)Datenvolumen belastete. Der EUGH hat vor 2 Jahren (Urteil vom 2. September 2021, Aktenzeichen C‑5/20) entschieden, dass solche Verträge gegen das Gebot der Netzneutralität verstoßen, da sie den Datenverkehr eines bestimmten Anbieters bevorzugen. Das Gebot der Gleichbehandlung des Datenverkehrs (Netzneutralität) soll sicherstellen, dass Datenverkehr nicht diskriminiert, geblockt, gedrosselt oder priorisiert wird und für mehr #Angebotsvielfalt sorgen. Die Bundesnetzagentur untersagte Mobilfunkanbietern mit entsprechenden Tarifoptionen im Anschluss, diese über den 30. Juni 2022 hinaus zu vermarkten. Bei bestehenden Verträgen war diese Option bis zum 31. März 2023 einzustellen.
Weitere Informationen und Links