Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
Dudelsack auf dem Dreiecksplatz
Gänsemarkt auf dem Dreiecksplatz
Koffermarkt auf dem Dreiecksplatz
Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Kunstautomat auf dem Dreiecksplatz
Langenachtderkunst 2016, »Waffelskulpturen«
Langenachtderkunst 2017, »GToastet«
Langenachtderkunst 2018, »Transpohrter«
Langenachtderkunst 2019, »GTrommelt«
Sponsoren, Freunde und Förderer der Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Einzelhandel am Dreiecksplatz, Übersicht
Bezirksdirektion Kattenstroth – die Continentale, Kattenstroth seit 1976 GmbH & Co. KG
Rüterbories Sicherheitsfachgeschäft am Dreiecksplatz
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#Vermutung über #Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung bedarf keiner konkreten Anhaltspunkte
Konstanz, 20. September 2023
Die #Nichteinbeziehung des Betriebsrates in einem Unternehmen bei Entscheidungen über einen schwerbehinderten Arbeitnehmer ist stets ein Verstoß gegen das #Allgemeine #Gleichbehandlungsgesetz. Entsprechend entstehen mögliche Entschädigungsansprüche, sobald ein Bewerber oder Mitarbeiter die Vermutung über einen Verstoß gegen die Verfahrenspflichten und Förderpflichten durch einen Vorgesetzten hegt. Hat die als schwerbehindert anerkannte oder mit dieser gleichgestellte Person keinen Einblick in die entsprechenden Abläufe innerhalb eines Betriebes, genügt zur Ingangsetzung eines rechtlichen Überprüfungsverfahrens möglicher Versäumnisse die Annahme hierüber.
Der sich im Unrecht fühlende Jobanwärter oder Beschäftigte muss regelmäßig keine konkreten Anhaltspunkte vorbringen, um die Überzeugungen entsprechen zu beweisen. Dies hat das #Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung unterstrichen und damit die Rechte von (schwer-)behinderten #Menschen gegenüber dem #Chef gestärkt. Es obliegt sodann dem Beklagten, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu widerlegen. Insbesondere hat er darzulegen, dass es nicht vornehmlich die (Schwer-)Behinderteneigenschaft war, die zu einer ungünstigen Entscheidung oder nachrangingen Berücksichtigung des betroffenen Arbeitnehmers oder Bewerbers geführt hat.
Dennis Riehle, Sozialberater
Quelle Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juni 2023 (veröffentlicht am 19. September 2023), Aktenzeichen 8 AZR 136/22