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Kinderzuschlag: Familien profitieren von der 2. Stufe der Bürgergeldreform – Schüler dürfen sich etwas dazuverdienenZoom Button

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Kinderzuschlag: Familien profitieren von der 2. Stufe der Bürgergeldreform – Schüler dürfen sich etwas dazuverdienen

Kinderzuschlag: Familien profitieren von der 2. Stufe der Bürgergeldreform – Schüler dürfen sich etwas dazuverdienen

Bielefeld, 21. Juli 2023

Die 2. Stufe der Bürgergeldreform schafft unter anderem für #Familien weitere Entlastung – so kann sich ein Anspruch auf #Kinderzuschlag erhöhen oder er kann sogar erstmals entstehen.

Der Kinderzuschlag soll Familien mit geringem und mittlerem Einkommen entlasten. Vor diesem Hintergrund begrüßt die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit die weiteren Entlastungen durch die 2. Reformstufe des Bürgergeldes. #Familien, die bisher keinen, oder nur einen geminderten Anspruch auf Kinderzuschlag hatten, können durch höhere Freibeträge profitieren. Das bedeutet, dass Familien, die in der Vergangenheit womöglich wegen eines zu hohen Einkommens eine Ablehnung erhalten haben, anspruchsberechtigt sein können, oder der Auszahlungsbetrag des Kinderzuschlags bei einem #Folgeantrag höher ausfallen kann. 

Folgende Änderungen können sich positiv auf die Berechnung des Kinderzuschlags auswirken

  • Einnahmen aus Ferienjobs werden nicht mehr als Einkommen berücksichtigt

  • Schüler, #Studenten und #Auszubildende unter 25 Jahren dürfen außerhalb der Ferienzeit bis zu 520 Euro monatlich anrechnungsfrei dazuverdienen

  • Für Freiwilligendienstleistende unter 25 Jahren gilt der erhöhte Freibetrag von 520 Euro ebenfalls für Einkommen aus einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz

  • Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro ist ein Freibetrag in Höhe von 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) anzusetzen

  • Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz wird nicht mehr als Einkommen berücksichtigt

  • Die sogenannte Übungsleiterpauschale, also Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach dem Einkommenssteuergesetz, werden bis zu einem Betrag von 3.000 Euro kalenderjährlich nicht mehr als Einkommen berücksichtigt

Für Familien, die noch keinen Kinderzuschlag beziehen, oder bereits einmal wegen zu hohem Einkommen eine Ablehnung erhalten haben, kann es sich daher lohnen, einen Antrag zu stellen. Mit einem digitalen #Personalausweis (EID) geht das vollständig papierlos.

Bei Fragen zu diesem Thema ist die Familienkasse der #Bundesagentur für #Arbeit die richtige Ansprechpartnerin und rund um die Uhr online erreichbar. Außerdem berät und unterstützt sie Familien fachkundig, modern und anschaulich beim Ausfüllen des Antrages mittels Videoberatung, Vor Ort Beratung oder mit Hilfe des #Online Selbstinformationstools »KIZ Lotse«.

Alle aktuellen Informationen rund um Kinderzuschlag, wie auch den KiZ Lotsen finden Sie online und hier

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