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Gewerbsmäßige Sterbehilfe bedarf umfassender Schutzmechanismen und vorheriger Aufklärung

Gewerbsmäßige #Sterbehilfe bedarf umfassender Schutzmechanismen und vorheriger Aufklärung

  • Beratungsstelle: »Dem assistierten #Suizid muss ein mehrstufiger Entscheidungsprozess vorausgehen!«

Konstanz, 23. Juni 2023

Kann man den Umgang mit gewerblicher Sterbehilfe regeln? Der Bundestag befasst sich mit der Gesetzgebung zum assistierten Suizid und kommt damit nach einem entsprechenden Gerichtsurteil der gestellten Anforderung zur diesbezüglich notwendigen Neuformulierung der entsprechenden Paragrafen nach. Insbesondere muss er dem Anspruch gerecht werden, sterbewilligen Menschen das Recht auf einen selbstbestimmten Tod unter der #Zuhilfenahme von #Außenstehenden zu ermöglichen. Im nun vorliegenden Fall geht es insbesondere um die konkrete praktische Fragestellung, wie man mit entsprechenden Vereinigungen umgeht, die den assistierten Suizid zu ihrem ausschließlichen Zweck gemacht haben – oder auch um die Betätigung von Ärzten oder sonstigen gewerbsmäßig agierenden Personen, welche sich regelmäßig und wiederkehrend zur Sterbehilfe bereiterklären. Nach Ansicht des Leiters der Konstanzer Beratung mit Handicap, die als Anlaufstelle für Menschen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen immer wieder mit Thema des Wunsches nach eigenverantwortlichem Ableben konfrontiert ist, muss das Recht auf einen assistierten Suizid zweifelsohne unterstrichen und Zugang hierzu zwar gewährt werden. Allerdings muss der tatsächlichen Entscheidung ein mehrstufiger Prozess der Willensbildung vorausgehen, welcher insbesondere darauf abzielt, den Betroffenen umfangreich über Alternativen und Perspektiven für die jeweilige individuelle Krankheitssituation aufzuzeigen. Dennis Riehle erklärt hierzu in seiner aktuellen Stellungnahme: »Es muss dem Sterbewilligen jegliche Unterstützungsmöglichkeit angeboten werden und eine ausgiebige Edukation über den aktuellen Stand der Wissenschaft mit Blick auf die persönliche Erkrankung und gegenwärtige wie perspektivische Heilungschancen oder Therapiechancen in der absehbaren Zukunft stattfinden, bevor es überhaupt zu einem rechtsverbindlichen Entschluss kommen kann. Gleichzeitig müssen mindestens zwei Gutachten vorliegen: Einerseits eine psychiatrisch-psychotherapeutische Einschätzung über die Fertigkeit des Sterbewilligen, über seinen Willen mental, geistig und kognitiv vollumfänglich selbst befinden zu können und entsprechende Einsichtsfähigkeit vorzuweisen, die es ihm auch ermöglicht, nicht nur die Tragweite der jeweiligen Entscheidung zu erkennen, sondern auch über alle anderen Optionen als die Sterbehilfe informiert zu sein und mündig wie differenziert darüber abwägen zu können«, erläutert der 38 jährige Psychologische Berater vom #Bodensee.

Andererseits bedürfe es einer jeweiligen fachmedizinischen Einordnung, wie es um den Gesundheitszustand des Einzelnen tatsächlich steht und ob im Zweifel absehbar ist, dass sich dieser möglicherweise durch zu erwartende Fortschritte in der Forschung noch verbessern könnte: »Das Ziel muss es hierbei stets sein, umfängliche Kenntnis darüber zu schaffen, welche aus objektiven Gesichtspunkten abzuleitende Prognose über die Entwicklung der Krankheitssituation denkbar ist. Diese muss dem Sterbewilligen entsprechend niederschwellig und nachvollziehbar dargelegt werden. Ein endgültiger Entschluss darf erst nach einer Bedenkzeit im Anschluss an die entsprechende Aufklärung und Begutachtung stattfinden – und muss dann erneut einem Reifeprozess unterworfen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine entsprechende psychiatrische Begutachtung ergeben hat, das im augenblicklichen Moment nur ein eingeschränktes Bewusstsein über die Konsequenzen der letztendlichen und endgültigen Entscheidung vorliegt. Zudem muss der assistierte Suizid auf bestimmte Krankheiten beschränkt bleiben, welche nach heutigem Wissensstand unheilbar sind und zu einer sukzessiven Verschlechterung des Allgemeinzustandes und der Lebensqualität führen, welche insbesondere unter dem Aspekt von Artikel 1 des Grundgesetzes nicht zuzumuten ist. Gerade vorübergehende seelische Zustände sind explizit als Grundlage für einen Entschluss zur Sterbehilfe auszunehmen. Lediglich im äußerst seltenen Fall einer therapieresistenten und auf alle zur Verfügung stehenden Behandlungsoptionen nicht ansprechende psychische Erkrankung kann im Ausnahmefall einen assistierten Suizid rechtfertigen«, sagt Dennis Riehle. Bezüglich der Gewerbsmäßigkeit der Sterbehelfer muss gelten, dass diese entsprechend zertifiziert werden. Bereits in einem Anerkennungsverfahren müssen die Dienstleister auf ihre Seriosität geprüft und jedwedes Gewinnstreben oder Profitorientierung ausgeschlossen werden. Die Begleitung während des Prozesses bis zum Entschluss zum assistierten Suizid muss zudem in anderen Händen liegen als die schlussendliche Sterbehilfe. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Sterbehelfer nicht manipulativ auf den Entscheidungsprozess der erkrankten Person einwirken und diese möglicherweise zu einem Ableben drängen kann. Grundsätzlich sind Regelmäßigkeit oder eine wiederholte Betätigung keine geeigneten ausschließenden Kriterien zur Berechtigung zur Sterbehilfe. Stattdessen muss sichergestellt werden, dass die Hilfestellung zum Suizid aus selbstlosen Gründen und nicht zum Eigennutz geschieht«, meint der Sozialberater abschließend – und zeigt sich optimistisch, dass ein entsprechender Regulierungsmechanismus gefunden #wird.

Die Anlaufstelle »Beratung mit Handicap« ist bundesweit kostenlos für jeden Hilfesuchenden mit und ohne Behinderung unter der #online erreichbar. Der #Datenschutz und die Verschwiegenheit werden hierbei gewährleistet. Es findet lediglich eine allgemeine Sozialgesetzaufklärung statt, tiefergehende Einzelfallbewertungen sind Anwälten vorbehalten.

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