Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
Dudelsack auf dem Dreiecksplatz
Gänsemarkt auf dem Dreiecksplatz
Koffermarkt auf dem Dreiecksplatz
Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Kunstautomat auf dem Dreiecksplatz
Langenachtderkunst 2016, »Waffelskulpturen«
Langenachtderkunst 2017, »GToastet«
Langenachtderkunst 2018, »Transpohrter«
Langenachtderkunst 2019, »GTrommelt«
Sponsoren, Freunde und Förderer der Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Einzelhandel am Dreiecksplatz, Übersicht
Bezirksdirektion Kattenstroth – die Continentale, Kattenstroth seit 1976 GmbH & Co. KG
Rüterbories Sicherheitsfachgeschäft am Dreiecksplatz
Zollkontrolle am Flughafen (Symbolbild), Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Hauptzollamt Dortmund, stressfrei durch den Zoll, Tipps für Reisende in der Urlaubszeit
Dortmund, 16. Juni 2023
Sommer, Sonne, gute Laune … damit die Rückkehr aus dem Traumurlaub auch beim Weg durch den Zoll ohne böse Überraschungen bleibt, gibt es einige Dinge zu beachten.
So dürfen bei der Einreise aus Nicht #EU Ländern und aus Sondergebieten (zum Beispiel Kanarische Inseln, französische Übersee #Departements) mitgebrachte Waren zu nicht gewerblichen Zwecken nur innerhalb bestimmter Mengengrenzen und Wertgrenzen pro Person abgabenfrei nach Deutschland eingeführt werden. Insbesondere für #Tabakwaren, #Alkohol und alkoholartige #Getränke sowie #Arzneimittel und Kraftstoffe sind bestimmte Freimengen zu beachten, die nicht überschritten werden dürfen.
Hierzu ist es ratsam, sich vorab im Netz unter zoll.de zu informieren, welche #Souvenirs bedenkenlos aus dem Ausland mitgebracht werden können, welche Reisefreimengen für die Einfuhr aus Nicht EU Ländern gelten und von welchen Waren man auf jeden Fall die Finger lassen sollte. Ob Beschränkungen oder Einfuhrverbote für bestimmte Waren bei der Einreise nach Deutschland bestehen, können Sie auch unterwegs mit der #Smartphone #App »Zoll und Reise« überprüfen.
Grundsätzlich gilt …
Wenn keine Einfuhrverbote vorliegen, sind Wareneinfuhren aus Nicht EU Ländern abgabenfrei bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro, bei Flugreisenden oder Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro, bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.
Waren, für die eine besondere Mengengrenze (zum Beispiel #Tabakwaren oder #Alkohol) gilt, werden beim Warenwert nicht mit eingerechnet. Die Freimengen gelten jedoch nur, wenn diese von den Reisenden mitgeführt werden. Werden die Waren zum Beispiel vorausgesandt oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- oder Kurierdienst befördert, gelten andere Regelungen.
Finger weg von Verbotenem
Für Waren, die dem Artenschutz unterliegen, illegalen Substanzen, Gegenständen, die gegebenenfalls unter das deutsche Waffenrecht fallen, gefälschter Markenware, ausländischen Kulturgütern, bestimmten Lebensmitteln und Arzneimitteln sollte man ganz die Finger lassen. Hier drohen unter unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen.
Reisen innerhalb der EU unterliegen dagegen grundsätzlich keinen Beschränkungen. Eine Ausnahme besteht allerdings für sogenannte #Genussmittel (zum Beispiel Alkohol und alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren sowie #Kaffee), für die EU weit nationale Verbrauchsteuern erhoben werden. Für diese Waren sind daher auch bei Reisen innerhalb der EU bestimmte Vorschriften und Richtmengen, bei denen ein Verbringen für den Eigenbedarf angenommen wird, zu beachten. Mehr …