Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
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Bild: Bundesgeschäftsstelle LBS, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Ärztin nicht willkommen, Wohnungseigentümer wollten Betreiben einer Praxis untersagen, Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Berlin, 29. Mai 2023
Eigentlich sind im Zeichen des #Ärztemangels Vertreter dieses #Berufsstandes überall höchst willkommen. Doch wenn es um den Einzug einer Praxis in einem als Eigentumswohnung vorgesehenen Objekt geht, dann kann das nach Auskunft des Infodienstes #Recht und #Steuern der #LBS auch mal anders aussehen.
Der Fall
Ein #Wohnungseigentümer hatte seine #Immobilie an die eigene Ehefrau, eine Ärztin, vermietet. Sie betrieb dort eine #Praxis. Die Gemeinschaft unternahm über einen sehr langen Zeitraum hinweg nichts, entschloss sich aber ein #Vierteljahrhundert später dann doch dagegen vorzugehen. Die #WEG verwies auf die Teilungserklärung, die eine solche Nutzung nicht gestatte. Der rege Besucherverkehr störe das Gemeinschaftsleben nachhaltig, argumentierten die Mitglieder.
Das Urteil
2 #Gerichtsinstanzen sahen es zwar dem Grundsatz nach ebenso. Täglich mehr als 50 #Patienten, so hieß es im #Urteil, das sei schon etwas anderes als eine typische Wohnnutzung. Deswegen bestehe theoretisch ein #Unterlassungsanspruch. Im konkreten Fall sei dieser aber wegen des 25 jährigen Hinnehmens der Situation verwirkt, so das Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-13 S 131/20.