Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
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Symbolbild. Foto: Kenny Eliason, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
MFK Sparkasse Nürnberg, Gesundheitswerbung für #Gamer #Energy #Drink ist unzulässig, #VZBV klagt erfolgreich gegen die Emporgy GmbH
Energy Drink sollte angeblich Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit bewirken
In der Werbung wurden gezielt Gamer angesprochen
LG Hamburg: Werbung mit gesundheitsfördernder Wirkung des Getränks verstößt gegen EU Verordnung
Berlin, 25. April 2023
Das #Landgericht #Hamburg hat der #Emporgy GmbH untersagt, für ein #Pulver zur Zubereitung von Energy Drinks mit der Aussage zu werben, das Getränk verleihe Konzentrationsfähigkeit und Leistungsfähigkeit. Damit gab das Gericht einer Klage des #Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) statt. Die Werbung beinhaltete verbotene Angaben.
Der #Getränkehersteller hatte auf seiner Internetseite für das Produkt Emporgy Mango Passionfruit Flavour geworben – einem koffeinhaltigen Pulver zur Zubereitung sogenannter Energy-Drinks. Das »Lifestyle Getränk verleiht dir die nötige #Power, Leistung und Konzentration für deine gewünschten Aktivitäten«, hieß es unter anderem. »Ein besserer Focus und die richtige Konzentration sind gerade im Gaming Bereich entscheidend. Genau dafür wurden der Emporgy Focus Booster entwickelt.« Der VZBV hatte kritisiert, dass es sich bei diesen und weiteren Aussagen um eine unzulässige und wissenschaftlich nicht abgesicherte Gesundheitswerbung handelt.
Verstoß gegen EU Verordnung
Das Gericht schloss sich der Auffassung des VZBV an, dass die Werbung gegen die #Health #Claims Verordnung der Europäischen Union verstieß. Demnach dürfen Unternehmen nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind. Damit sollen Verbraucher:innen vor irreführenden und wissenschaftlich nicht belegten Angaben geschützt werden.
Bei den strittigen Formulierungen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um gesundheitsbezogene Aussagen, da sie einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Verzehr des Produktes und einer verbesserten Konzentration und Reaktionsfähigkeit herstellen. Für diese Behauptungen fehle die erforderliche Zulassung.
Gesundheitsbezogene Aussagen dürfen sich zudem immer nur auf den Nährstoff beziehen, für den sie zugelassen sind. Die Werbung mit der Wirkung auf Konzentration und Reaktionsfähigkeit bezog sich aber nicht auf Koffein, sondern allgemein auf das Getränk. Koffein wurde in den strittigen Passagen nicht einmal erwähnt.
Urteil des LG Hamburg vom 19. Januar 2023, Aktenzeichen 312 O 256/21 – nicht rechtskräftig