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Oberlandesgericht Düsseldorf: Hinweisbeschluss in dem Verfahren über das Fahrgastschiff »MS Stadt Düsseldorf« erlassenZoom Button

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Oberlandesgericht Düsseldorf: Hinweisbeschluss in dem Verfahren über das Fahrgastschiff »MS Stadt Düsseldorf« erlassen

#Oberlandesgericht Düsseldorf: Hinweisbeschluss in dem Verfahren über das Fahrgastschiff »MS Stadt Düsseldorf« erlassen

Düsseldorf, 21. März 2023

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts #Düsseldorf hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung ihrer Berufung in dem Verfahren über das Fahrgastschiff »MS #Stadt #Düsseldorf« durch einstimmigen Beschluss gemäß Paragraph 522, Absatz 2, ZPO, in Betracht kommt (Aktenzeichen I-23 U 71/22).

Im August 2020 hatte die Beklagte das #Fahrgastschiff »MS Stadt Düsseldorf«, das im Binnenschiffsregister des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort eingetragen ist, bei eBay zum Kauf gegen Höchstgebot angeboten. Dieses gab der Kläger mit 75.050 Euro ab. Die Beklagte verweigerte jedoch die Herausgabe des Schiffs unter anderem mit der Begründung, die eBay-Auktion sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Wegen einer Sicherheitsfunktion bei eBay, die bei Geboten von über 50.000 Euro zu einer Verifizierung auffordere, hätten potentielle Bieter ihre Gebote nicht abgeben können.

Mit Urteil vom 12. April 2022 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf der auf Eigentumsübertragung, Bewilligung der Eintragung in das Binnenschifffahrtsregister und Herausgabe des Schiffes gerichteten Klage stattgegeben (Aktenzeichen 8 O 321/20, vgl. auch Pressemitteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 12. April 2022 ). Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Klageabweisung begehrt.

Der 23. Zivilsenat, der über die Berufung zu entscheiden hat, geht derzeit von einem wirksamen Kaufvertragsabschluss über das Fahrgastschiff aus. Ein Verkauf des Fahrgastschiffes über die Auktionsplattform eBay sei, anders als der Verkauf von Grundstücken, zulässig. Die Beklagte sei zwar nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung der deutschen eBay-Dienste berechtigt gewesen, ihr Angebot vorzeitig zurückzunehmen. Die erst nach Schluss der Auktion erfolgte Rücknahme sei indes nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Eine wirksame Anfechtung des Angebots wegen Irrtums oder falscher Übermittlung, weil die Belastung des Schiffes mit einer Schiffshypothek versehentlich nicht angegeben worden sei, habe das Landgericht zu Recht verneint. Auch scheide ein Rücktrittsrecht wegen Störung der Geschäftsgrundlage aus. Die von eBay bei Geboten von über 50.000 Euro geforderte Verifizierung sei eine auf der Seite von eBay bekannt gegebene Regel, die alle Anbieter gleichermaßen treffe und nicht zu einem unfairen Wettbewerb führe.

Die Beklagte hat nun Gelegenheit, zu dieser vorläufigen Rechtseinschätzung des Senats innerhalb einer auf ihren Antrag verlängerten Frist bis zum 8. Mai 2023 Stellung zu nehmen. Erst danach wird der Senat eine endgültige Entscheidung treffen und die Berufung entweder zurückweisen oder einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen.

Paragraph 522, Absatz 2, ZPO, in der Fassung vom 21. Oktober 2011

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1. die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,

2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,

3. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und

4. eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Oberlandesgericht Düsseldorf Online

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