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Verbraucherzentrale NRW, ohne Vertragsfallen fit ins neue Jahr 2023Zoom Button

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Verbraucherzentrale NRW, ohne Vertragsfallen fit ins neue Jahr 2023

Verbraucherzentrale NRW, ohne Vertragsfallen fit ins neue Jahr 2023

  • Mit guten Vorsätzen ins Fitnessstudio: Die Verbraucherzentrale NRW informiert, was vor Vertragsabschluss zu beachten ist.

Düsseldorf, 4. Januar 2023

Nach #Weihnachtsessen und #Silvesterfeier starten viele Menschen mit guten Vorsätzen ins neue #Jahr. Ganz oben auf der Liste meist: Mehr #Sport treiben. Deshalb locken #Fitnessstudios zu Jahresbeginn häufig mit Rabatten. Doch wichtig sind auf Dauer die regulären monatlichen Beiträge, und die bewegen sich zwischen 10 und mehr als 100 Euro. »Ein Vergleich ist deshalb ratsam. Auf welche anderen Aspekte man achten sollte und welche Rechte Verbraucher:innen bei der Kündigung haben«, erklärt Carolin Semmler, Juristin bei der Verbraucherzentrale NRW.

Gut prüfen, bevor man sich bindet

Wer Mitglied in einem #Fitness #Studio werden will, sollte vorher vor allem die Erreichbarkeit, die Öffnungszeiten und die Höhe der Mitgliedsbeiträge prüfen. Ein kostenloses Probetraining ist empfehlenswert. Den Vertrag unterschreibt man am besten nicht direkt vor Ort, sondern liest ihn in Ruhe zu Hause. Es lohnt sich, nach besonderen Rabatten zu fragen, zum Beispiel für Studierende, Senior:innen oder Mitglieder bestimmter Krankenkassen.

Die passende Vertragslaufzeit wählen

In der Regel werden Fitnessstudio Verträge für eine feste Dauer abgeschlossen. Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist zulässig und wird häufig mit einem niedrigeren Monatsbeitrag beworben. Je nach Lebenslage kann aber auch eine kürzere Laufzeit passender sein. Wer den Vertrag kündigen möchte, sollte sich frühzeitig die Kündigungsfristen notieren.

Nachträgliche Preiserhöhungen

Zurzeit erhöhen viele Fitnessstudios ihre Preise. Teilweise auch in laufenden Verträgen. Eine solche, nachträgliche Preiserhöhung ist nicht ohne weiteres möglich. Verträge sind grundsätzlich so einzuhalten, wie sie vereinbart wurden. Damit eine Preisänderung wirksam ist, muss entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) klar geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang das Fitnessstudio den Preis anpassen darf. Viele dieser Klauseln sind zu unbestimmt formuliert und daher nicht wirksam. Oder beide Vertragsparteien müssen sich mit der Preiserhöhung einverstanden erklären,  die Kund:innen müssen also zustimmen. Wichtig zu wissen: Kund:innen können den Vertrag in der Regel nicht einfach außerordentlich kündigen, nur weil das Fitnessstudio (unzulässigerweise) die Preise erhöht. Gibt es keine wirksame Preisanpassungsklausel und die Kund:innen stimmen der Preiserhöhung auch nicht zu, dann bleibt es bei dem ursprünglich vereinbarten Preis. Beide Vertragsparteien können den Vertrag jedoch nach wie vor durch eine ordentliche #Kündigung beenden.

Fristgerecht kündigen:

Fitnessstudio Verträge können zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden. Wichtig ist jedoch, die Kündigungsfrist einzuhalten und die Kündigung so abzugeben, dass sie im Nachhinein bewiesen werden kann. Das geht zum Beispiel per #Post als #Einschreiben mit Rückschein. Auch eine Kündigung per E Mail ist zulässig. Bei der Abgabe des Kündigungsschreibens im Fitnessstudio sollte man sich den Eingang der Kündigung quittieren lassen. Seit dem 1. Juli 2022 können viele Verträge zudem auf der #Website des Anbieters über den sogenannten Kündigungsbutton beendet werden.

Weiterführende Infos und Links

  • Mehr zu undurchsichtigen Vertragsklauseln von Fitnessstudios hier

  • Mehr zur Rechtsberatung (kostenpflichtig) hier

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