Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
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Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
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Langenachtderkunst 2017, »GToastet«
Langenachtderkunst 2018, »Transpohrter«
Langenachtderkunst 2019, »GTrommelt«
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Bezirksdirektion Kattenstroth – die Continentale, Kattenstroth seit 1976 GmbH & Co. KG
Rüterbories Sicherheitsfachgeschäft am Dreiecksplatz
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Üble Nachrede, Verleumdung, Lügen und Lobhudelei
Gütersloh, 12. Dezember 2022
Üble Nachrede und Verleumdung sind böse Dinge … deshalb sind sie auch strafbar. Bei Übler Nachrede werden Lügen verbreitet, wobei der Verbreiter nicht weiß, ob das überhaupt wahr ist – also Gerüchte. Bei Verleumdung weiß er, dass das nicht wahr ist.
Aber gibt es eigentlich auch so etwas wie »Gute Nachrede«? Wie könnte man das nennen? Lobhudelei?
Das ist eigentlich auch schlimm. Es wird Positives verbreitet, das nicht wahr ist. Wieso ist das kein Straftatbestand? Das ist seltsam. Dem Betroffenen schadet das in der Regel nicht. Das ist klar. Anderen hingegen schon, weil sie dadurch herabgewürdigt werden, gedemütigt werden, und buchstäblich (»literally«) dumm dastehen.
Üble Nachrede, 186 STGB
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Verleumdung, 187 STGB
Der Verleumdung gemäß Paragraph 187 STGB macht sich strafbar, wer wider besseres Wissen über eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.