Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
Dudelsack auf dem Dreiecksplatz
Gänsemarkt auf dem Dreiecksplatz
Koffermarkt auf dem Dreiecksplatz
Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Kunstautomat auf dem Dreiecksplatz
Langenachtderkunst 2016, »Waffelskulpturen«
Langenachtderkunst 2017, »GToastet«
Langenachtderkunst 2018, »Transpohrter«
Langenachtderkunst 2019, »GTrommelt«
Sponsoren, Freunde und Förderer der Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz
Einzelhandel am Dreiecksplatz, Übersicht
Bezirksdirektion Kattenstroth – die Continentale, Kattenstroth seit 1976 GmbH & Co. KG
Rüterbories Sicherheitsfachgeschäft am Dreiecksplatz
Foto: Verbraucherzentrale NRW, Adpic, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Verbraucherschutz, wenn die bestellte Ware nicht pünktlich ankommt
Egal ob Fahrrad, Möbel oder elektronische Geräte: Bei vielen Produkten müssen sich Verbraucher:innen derzeit auf lange Lieferzeiten einstellen. Wenn angekündigte Liefertermine nicht eingehalten werden, wird aus einer anfänglichen Ungeduld irgendwann großer Frust. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt, welche Rechte Verbraucher:innen haben und wie Betroffene am besten vorgehen.
#Lieferdatum im #Kaufvertrag prüfen
Oft enthalten Kaufverträge keinen konkreten Liefertermin, sondern nur eine ungefähre Angabe, zum Beispiel »circa in 3 Wochen« oder »ungefähr in Kalenderwoche 32«. In diesen Fällen müssen #Verbraucher den Händler durch eine Mahnung in Verzug setzen. Dies geschieht am besten per E Mail oder nachweisbar per Einschreiben. Wenn im Kaufvertrag hingegen ein konkreter Liefertermin vereinbart worden ist, gerät der Händler automatisch in Verzug. Es handelt sich dann um ein sogenanntes Fixgeschäft.
Nachlieferungsfrist setzen
Ist der voraussichtliche Liefertermin verstrichen, ohne dass die bestellte Ware geliefert wurde, können Verbraucher:innen eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen verbunden mit der Androhung, vom Ver-trag zurückzutreten, wenn auch diese Frist erfolglos verstreicht. Als an-gemessen wird in der Regel eine Frist angesehen, die die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Frist beträgt – jedoch nicht weniger als 14 Tage. Wenn die ursprüngliche Lieferfrist beispielsweise drei Monate betrug, wären sechs Wochen eine angemessene Nachfrist. Dies nennt man juristisch Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung. Hierzu bietet die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbriefgenerator an.
Vom Vertrag zurücktreten
Verstreicht auch die Nachfrist, ohne dass eine Lieferung erfolgt, können Verbraucher:innen vom Vertrag zurücktreten und eine bereits geleistete Anzahlung zurückfordern. Vorab sollte überlegt werden, ob man die Ware bei einem anderen Händler tatsächlich schneller erhalten würde oder man auf die Ware ganz verzichten möchte.
Schadensersatz fordern
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nur, wenn ein materieller Schaden entstanden ist, der finanziell messbar ist, wie zum Beispiel #Porto oder Telefonkosten. Ersatz für nutzlos aufgewendeten Urlaub oder für entgangene Nutzungsmöglichkeit wurden bisher nur von einzelnen Gerichten anerkannt. Ein Prozess sollte daher nur riskiert werden, wenn eine Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten übernimmt.
Weiterführende Links und Informationen:
Mit dem Musterbriefgenerator der Verbraucherzentrale NRW können Verbraucher dem Verkäufer eine Frist zur Nachlieferung setzen.