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Gütersloh, Gassi Gesetz, Tierschutzhunde VerordnungZoom Button

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Gütersloh, Gassi Gesetz, Tierschutzhunde Verordnung

Gütersloh, Gassi Gesetz, Tierschutzhunde Verordnung

Bundesministerin Julia Klöckner hatte in ihrer Amtszeit eine Änderung der Tierschutzhunde Verordnung vorgelegt. Der #Hund zählt zu den beliebtesten Haustieren in Deutschland. Im Übrigen ist gerade in der bisherigen Corona Hochphase die Zahl der von Privathaushalten angeschafften Haustiere angestiegen. Der richtige Umgang mit Haustieren, das Wissen darum, ist wichtig.

Zurück zum Hund: 2019 waren es mehr als 9 Millionen Tiere in unserem Land. In fast jedem 5. Haushalt lebt ein Hund (19 Prozent). »Als Bundesministerium setzen wir uns für eine tierschutzgerechte Haltung und Nutzung der Hunde ein.«

Die Änderungen der Verordnung umfassen im wesentlichen folgende Aspekte …

1. Ein Ausstellungsverbot für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen …

Durch das Ausstellungsverbot soll der Zuchtanreiz entfallen, Hunde mit Qualzuchtmerkmalen auszustellen. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass die Nachfrage nach diesen Hunden steigt. Zudem ist das Ausstellungsverbot für die Behörden leichter zu überwachen, da die Tiere real sichtbar sind. Eine schwierige Prognose im Hinblick auf die Merkmalsausprägung bei Nachkommen entfällt. Mit der Änderung wird verboten, dass #Hunde, die erblich bedingt Schmerzen erleiden und Schäden unterliegen, ausgestellt werden oder Ausstellungen mit diesen Hunden organisiert werden. Dazu gehört, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten, jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.

2. Eine Verschärfung der Anforderungen an die Hundezucht

So darf in der gewerbsmäßigen Hundezucht eine Betreuungsperson künftig maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen.
Zudem wird eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang mit den Welpen vorgegeben. Dies gilt sowohl für die gewerbsmäßige als auch die private Zucht von Hunden.

3. Spezielle Regelungen für Herdenschutzhunde

Für die besonderen Bedingungen beim Einsatz und der Ausbildung von Herdenschutzhunden vor allem wegen der Wiederansiedelung des Wolfs in Deutschland werden nunmehr spezielle Regelungen getroffen. So wird unter anderem klargestellt, dass das Vorhalten einer Schutzhütte beim Einsatz von Herdenschutzhunden nicht erforderlich ist, wenn ein anderer ausreichender Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen zur Verfügung steht.

4. Um unzureichende Haltungsbedingungen zu vermeiden, werden die geltenden Anforderungen an die Hundehaltung konkretisiert

So wird die Anbindehaltung (sogenannter »Kettenhund«, nicht das Anleinen) von Hunden grundsätzlich verboten. Sie ist nur noch im Rahmen der Arbeitstätigkeit von Hunden unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die bereits bestehenden Regelungen zum erforderlichen Auslauf im Freien werden im Hinblick auf Dauer und Häufigkeit konkretisiert. Einem Hund soll demnach mindestens zweimal täglich für insgesamt mindestens eine Stunde Auslauf im Freien (beipsielsweise Spaziergang, Auslauf im Garten et cetera) außerhalb eines Zwingers gewährt werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Hunden künftig ein ausreichendes Maß an Bewegung und Kontakt mit Umweltreizen geboten wird. Der Vollzug liegt wie im Föderalismus festgelegt bei den Bundesländern.

5. Änderung der Tierschutztransportverordnung

Die Transportdauer für Transporte von Nutztieren (innerhalb Deutschlands) wird auf viereinhalb Stunden begrenzt, wenn nicht sichergestellt ist, dass zu jedem Zeitpunkt während der Beförderung, in dem Bereich, in dem sich die Tiere während des Transportes aufhalten, eine Temperatur von nicht mehr als 30 Grad Celsius herrscht.

Zitate Julia Klöckner

Zu den neuen Vorgaben an eine tierschutzgerechte Hundehaltung und Hundezucht: »Haustiere sind keine Kuscheltiere – ihre Bedürfnisse müssen berücksichtigt werden. Es gilt, eine artgerechte Haltung von Hunden sicherzustellen. Etwa, dass sie genug Bewegung bekommen und nicht zu lang alleingelassen werden. Die Anforderungen an ihre Haltung passen wir nun an Empfehlungen von Experten an. Damit sorgen wir für eine Verbesserung des Tierschutzes und des Tierwohls.«

Zum Ausstellungsverbot qualgezüchteter Hunde: »Tiere sind nicht dazu da, den fragwürdigen ästhetischen Wünschen ihrer Halter zu entsprechen. Sie sind keine Maskottchen. Wenn Züchtungen jedes artgerechte Verhalten verhindern, ist das Tierquälerei. Deshalb ist die Qualzucht bei uns bereits verboten – und dennoch findet sie weiter statt. Damit will ich Schluss machen: Die Ausstellung von Hunden mit Qualzuchtmerkmalen werde ich verbieten. Das ist ein effektiver Hebel, um Anreize für derartige Züchtungen zu nehmen und die Tiere bestmöglich zu schützen.«

Zur Tierschutztransportverordnung: »Gerade im Sommer bei hohen Temperaturen müssen wir vermeiden, dass den Tieren durch Hitze vermeidbare Leiden zugefügt werden. Deshalb setze ich hier strengere Regeln für Transporte durch, die über das #EU Recht hinausgehen.«

Gassi Gesetz Online

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