Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
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Arbeitsgericht Köln, Lapaczinski gegen die 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA, Antrag des Klägers zurückgewiesen
Der Kläger ist seit dem 15. Februar 2019 im Bereich »Teammanagement und Spielerbetreuung« für die 1. Herrenmannschaft des 1. FC Köln tätig. Nachdem er zunächst freigestellt war, wird er seit dem 17. Februar 2022 wieder beschäftigt, jedoch u.a. nicht mit der Betreuung der Mannschaft während der Ligaspiele. Er beantragt nunmehr im Wege der einstweiligen Verfügung, ihn als »Teambetreuer beziehungsweise Teammanager, insbesondere auch mit der Kerntätigkeit der Betreuung der Lizenzspieler während der Ligaspiele« zu beschäftigen.
Die 7. Kammer des Arbeitsgerichts hat den Antrag zurückgewiesen. Nach Bewertung der Kammer fehlt es an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen besonderen Eilbedürftigkeit. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung für die Vergangenheit nicht rückgängig gemacht werden kann, reiche dabei nicht aus. Insoweit sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass ein Anspruch des Klägers darauf, an den Ligaspielen teilzunehmen, nach dem Arbeitsvertrag nicht offensichtlich gegeben sei.
Auch drohten dem Kläger – so das Gericht – ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung keine wesentlichen Nachteile, was für eine Eilbedürftigkeit erforderlich wäre. Insbesondere sei kein besonderer Reputationsverlust zu erwarten, da über die Freistellung und die Tatsache, dass der Kläger bei Ligaspielen nicht eingesetzt wird, bereits in den Medien berichtet wurde. Ein weiterer unzumutbarer Ansehensverlust bis zu einer möglichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren sei deshalb nicht zu befürchten.
Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 25. Februar 2022, 7 Ga 11/22.
Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden.