Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
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Langenachtderkunst 2017, »GToastet«
Langenachtderkunst 2018, »Transpohrter«
Langenachtderkunst 2019, »GTrommelt«
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Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt gestärkt
Verbraucher erhalten bei zu geringer Bandbreite ein Minderungs- und Sonderkündigungsrecht. Störungen des #Telefon- und Internetanschlusses müssen behoben werden, ansonsten erhalten Verbraucher:innen Entschädigungen. »vzbv«: Recht auf schnelles Internet durch Breitband-Grundversorgung darf kein leeres Versprechen bleiben.
Am 1. Dezember 2021 tritt die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. #Verbraucher haben dadurch mehr Rechte. So dürfen sie künftig kündigen oder mindern, wenn die vertraglich vereinbarte von der tatsächlichen Geschwindigkeit des Internetanschlusses erheblich abweicht. Werden Störungen des Telefon- und Internetanschlusses nicht innerhalb von zwei Kalendertagen behoben, erhalten Verbraucher:innen zukünftig Entschädigungen. Wermutstropfen ist das versprochene Recht auf schnelles Internet. Hier muss die Bundesnetzagentur jetzt nachschärfen und eine angemessene Mindestbandbreite festlegen.
»Die TKG-Novelle macht das digitale Verbraucherleben an vielen Stellen besser. Der deutsche #Gesetzgeber hat viele Verbraucherärgernisse aufgegriffen, die der vzbv seit Jahren beanstandet hat. Ein Gewinn sind vor allem die neuen Rechte rund um die Internetversorgung«, sagt Klaus Müller, Vorstand des #Verbraucherzentrale Bundesverbands (»#vzbv«). »Damit das Recht auf schnelles Internet kein leeres Versprechen bleibt, muss die Bundesnetzagentur dringend in der geplanten Rechtsverordnung eine ehrgeizige Mindestbandbreite festlegen.«