Dreieck

Dreiecksplatz

 Kultur   Gewerbe   Gastronomie   Blog 

Gütersloh: Führerschein, Fahrerlaubnisklasse, Kraftfahrzeugtyp, Schulungen und Kursangebote, BKrFQV, ADR, Weiterbildung, Berufskraftfahrer, StaplerscheinZoom Button

Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Gütersloh: Führerschein, Fahrerlaubnisklasse, Kraftfahrzeugtyp, Schulungen und Kursangebote, BKrFQV, ADR, Weiterbildung, Berufskraftfahrer, Staplerschein

Gütersloh: Führerschein, Fahrerlaubnisklasse, Kraftfahrzeugtyp, Schulungen und Kursangebote, BKrFQV, ADR, Weiterbildung, Berufskraftfahrer, Staplerschein​

Eine #Fahrschule ist eine überwiegend privatwirtschaftliche Schule zum Erwerb der theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Führen eines Kraftfahrzeugs.

Für Dienstführerscheine während militärischer Ausbildungen bestehen meistens eigene Fahrschulen, so wie bei der Bundeswehr. In der Schweiz ist die militärische Fahrberechtigung mit dem zivilen Führerausweis gekoppelt.

Den Betrieb einer Fahrschule und die Eignung zum Fahrlehrer regelt in Deutschland das Fahrlehrergesetz.

In vielen Ländern Europas können Lernfahrten auf privater Basis durchgeführt werden. Wer gewerblich Fahrunterricht erteilt, benötigt dort den Fahrlehrerausweis.

Schulungen und Kursangebote, ADR Schein

  • ADR-Aufbaukurs »Tank«
    • Der Aufbaukurs berechtigt zur Beförderung von flüssigen und gasförmigen Gefahrgütern.
  • ADR-Auffrischung
    • Die gültige ADR-Bescheinigung kann im Rahmen dieses Kurses verlängert werden.
  • ADR-Basis
    • Die ADR-Basisschulung berechtigt zur Beförderung von Gefahrgütern.
  • ADR-Kombikurs »Basis und Tank«
    • ADR Schulung
  • Arbeitsmedizinische Untersuchung (Kom/Lkw)
    • Untersuchung der körperlichen Eignung sowie des Sehvermögens als Kraftfahrer (Kraftomnibusse, Lastkraftwagen).
  • Arbeitsmedizinische Untersuchung (G 25)
    • G 25-Untersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.
  • Arbeitsmedizinische Untersuchung und Reaktionstest
    • Arbeitsmedizinische Untersuchung inklusive Reaktionstest (gem. Anlagen 5 und 6 Fahrerlaubnisverordnung).
  • ASF (Aufbauseminar für Fahranfänger)
    • Adressaten des Seminars sind Fahrer, die innerhalb der gesetzlichen Probezeit auffällig geworden sind.
  • Augenärztliches Gutachten (Kom/Lkw)
    • Augenärztliches Gutachten für Kraftfahrer im Personen- beziehungsweise Güterverkehr (Kraftomnibusse, Lastkraftwagen).
  • BKF-Weiterbildung »ECO«
    • Dieses Modul beinhaltet ein praktisches ECO-Training.
  • BKF-Weiterbildung »Fahrgastsicherheit«
    • Die Fahrgastsicherheit steht im Fokus dieses Moduls.
  • BKF-Weiterbildung »Gesundheit bewahren – Kunden begeistern«
    • In diesem Modul wird die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung nähergebracht.
  • BKF-Weiterbildung »Ladungssicherung«
    • Die Weiterbildung beinhaltet das fachgerechte Sichern von Ladung unter Einbeziehung geltender Rechtsvorschriften.
  • BKF-Weiterbildung »Sicherheit und Sicherheitstechnik«
    • In diesem Modul werden richtiges Verhalten in Notfallsituationen sowie Kenntnisse in Bezug auf Arbeitssicherheit vermittelt.
  • BKF-Weiterbildung »Sozialvorschriften«
    • Alle relevanten Rechtsgrundlagen des Arbeit- und Sozialrechts sowie Kontrollgeräten werden hier erarbeitet.
  • Eintrag B196 gesetzliche Mindestsstunden
    • Jetzt mit dem Eintrag B196 in die Zweiradsaison einsteigen!
  • BKF-Weiterbildung »Fahrgastsicherheit«
    • Die Fahrgastsicherheit steht im Fokus dieses Moduls.
  • Erste-Hilfe-Schulung
    • Voraussetzung für die Antragstellung bei einer Führerscheinersterteilung.
  • Gabelstaplerschulung für Anfänger (fünf Tage)
    • Den Staplerschein erwerben und den Anforderungen der beruflichen Tätigkeit gerecht werden.
  • Gabelstaplerschulung für Fortgeschrittene (zwei Tage)
    • Gabelstaplerschulung für Personen mit Vorkenntnissen.
  • Kraftfahrer C, CE
    • »Nutzen Sie Ihre Chance auf berufliche Umschulung, gefördert durch die Agentur für Arbeit oder der zuständigen Jobcenter. Durch Aufqualifizierung bieten sich für Sie neue Chancen am Arbeitsmarkt.«
  • Kraftfahrer D, DE
  • Kraftfahrerqualifikation mit Sprachmodul
    • Für Bewerber mit noch nicht perfekten Deutschkenntnissen bietet diese Ausbildung eine einmalige Qualifizierungsmaßnahme an. Bildungsziel ist es, für die oben genannte Personengruppe einen Arbeitsmarkt zu eröffnen, der bisher verschlossen war. Kraftfahrer stehen an der kommunikativen Schnittstelle zum Kunden, daher sind in dieser Branche ausreichende Deutschkenntnisse zwingend erforderlich. Nach der Absolvierung dieser modular verzahnten Weiterbildung ist der Teilnehmer in der Lage, den Anforderungen des Berufsbildes gerecht zu werden. Ein Grundsprachniveau ist Voraussetzung zur Teilnahme an dieser Maßnahme.
  • Kurierfahrer
    • Die Chance auf Mobilität und Einstieg in ein neues berufliches Umfeld. »Nutzen Sie dieses einmalige Förderangebot der Agentur für Arbeit beziehungsweise der zuständigen Jobcenter und bilden sich weiter um Ihre Position am Arbeitsmarkt zu stärken.«
  • Leistungsuntersuchung (Reaktionstest)
    • Leistungsuntersuchung für Kraftfahrer im Personenverkehr (gemaß Anlage 5 Fahrerlaubnisverordnung).
  • Professionelle Passfotos
    • Professionelle biometrische Passfotos (3 Stück).
  • Sehtest
    • Zugangsvoraussetzung die Fahrerlaubnisklassen A1, A2, A, AM, L, T, B und BE.
  • Transferfahrer, D1, D1E, oder Busfahrer, D, DE
    • Ein sicherer Arbeitsplatz mit besten Zukunftschancen auf dem Arbeitsmarkt bietet ein Job als Fahrpersonal. »Werden Sie Transferfahrer oder Busfahrer und nutzen Sie die von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter geförderte Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung.«
  • Untersuchung der körperlichen Eignung (KOM/G)
    • Untersuchung der körperlichen Eignung als Kraftfahrer im Personen- beziehungsweise Güterverkehr.

Fachliteratur

  • Leitfaden für die Ladungssicherung
  • Digitale Fahrtenschreiber von A–Z
    • Recht, Technik, Praxis
  • ​Die Hauptuntersuchung
    • Das kompakte Standardwerk für die regelmäßige technische Fahrzeug-Überwachung.
  • ​Fahrerhandbuch 2021
    • Das Fahrerhandbuch für 2021 mit Lenk- und Ruhezeitenkalender.
  • ​Fahrermappe (groß)
    • Die Fahrermappe hält Ordnung und ist stabil verarbeitet. Die robuste Ausführung trotzt allen Wetterlagen.
  • ​Fahrer-Sparpaket 2021
    • Bordbuch »Berufskraftfahrer unterwegs« und »Fahrerhandbuch« im Set.
  • ​Berufskraftfahrer unterwegs 2021
    • Jahrbuch für Fahrer im Güter- und Personenverkehr.
  • ​Gefahrgut-Fahrer unterwegs 2021
    • Jahrbuch für Fahrer von Gefahrgut-Transporten.
  • ​KEP-Fahrer unterwegs
    • Für Fahrer und selbstfahrende Unternehmer.
  • ​Der Verkehrsleiter
    • Fragen. Antworten. Vorschriften.
  • Frachtbrief nach BGL (100 Stück)
    • Frachtbrief für den gewerblichen Güterkraftverkehr gemäß § 408 HGB.
  • CMR-Frachtbrief 4-fach Satz NCR (100 Stück)
  • Tageskontrollblätter 15-Minuten-Takt
    • 29 Tageskontrollblätter plus Anleitung zur Benutzung.
  • ​Fahrtenbuch Lkw
    • Fahrtenbuch Lkw, 26 Doppelseiten für rund 156 Eintragungen
  • Fahrtenbuch für Omnibusse
  • Betriebliches Rechnungswesen
    • Betriebliches Rechnungswesen, Güter- und Personenbeförderung.
  • ​Berufskraftfahrer Lkw, Omnibus
    • Lehrbuch und Nachschlagewerk.
  • ​Berufskraftfahrer Prüfungstest
    • Fachrichtung Güterverkehr und Personenverkehr.
  • ​Rechnen im Verkehrsgewerbe
    • Formeln, Praxisbeispiele, Lösungsweg.
  • ​Fahreranweisung Digitaler Fahrtenschreiber
    • Fahreranweisung Digitaler Fahrtenschreiber für Lkw- und Busfahrer.
  • ​Fahreranweisung Nachtrag für Lkw- und Busfahrer
    • Fahreranweisung Nachtrag für Lkw- und Busfahrer mit abtrennbarer Fahrerbestätigung.
  • Fahreranweisung Arbeitszeit für Lkw- und Busfahrer
  • ​Ratgeber Bußgeld
    • Ratgeber Bußgeld; Punkte und Fahrverbote, Geldbußen und Verwarnungsgeld im Straßenverkehr.
  • ​BOKraft Kommentar
    • BOKraft Kommentar für den Betrieb von Omnibus-, Obus-, Taxi- und Mietwagenunternehmen.

Führerschein, Fahrerlaubnisklasse, Kraftfahrzeugtyp

  • Pkw
    • B/ B17
      • Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder einem schweren Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt). Außerdem – nur in Deutschland – dreirädrige Kraftfahrzeuge (mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist).
    • B96
      • Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt.
    • B196
      • Kraftfahrzeuge der Klasse A1 nur in Deutschland und Kraftfahrzeuge der Klasse B.
    • BE
      • Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, wenn sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3,5 t nicht übersteigt.
  • Kraftrad, Trike und Quad
    • A1
      • Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm, einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistungs-Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.
    • A2
      • Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.
    • A
      • Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge.
    • AM
      • Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse⁵ von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform. Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Lkw
    • C1
      • Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1 – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.
    • C1E
      • Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger über 750 kg oder der Klasse B und einem Anhänger über 3.500 kg, soweit die zulässige Gesamtmasse der Kombination jeweils 12.000 kg nicht übersteigt. Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C1E – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.
    • C
      • Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg). Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.
    • CE
      • Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse CE – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden.
  • Bus
    • D1
      • Kraftfahrzeuge bis 8 m Länge, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, bedarf es – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – mindestens die Klasse D1.
    • D1E
      • Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zulässige Gesamtmasse.
    • D
      • Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
    • DE
      • Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
  • Zugfahrzeuge
    • L
      • Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhängern bis 25 km/h), die nach ihrer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h (auch mit Anhänger).
    • T
      • Zugmaschinen bis 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Futtermischwagen bis 40 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

Weiterbildung für Kraftfahrer

Seit dem 23. Mai 2021 ersetzt der Fahrerqualifizierunsgnachweis (FQN) die bisher im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl 95 und weist damit eine beschleunigte Grundqualifikation nach.

Die Umstellung gilt in allen deutschen Bundesländern, soll die verschiedenen Nachweismöglichkeiten in Europa reduzieren und das Grenzgänger-Problem lösen. Der FQN hat das Scheckkarten-Format und muss vom Fahrer bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden. Diese veranlasst dann wie beim Personalausweis die Produktion und Personalisierung des FQN.

Die Inhalte umfassen drei große Sachgebiete, welche genau in der BKrFQV definiert sind. Die komplett durchgeführte Weiterbildung wird durch die Kennzahl 95 in Spalte zehn des FQN hinter der betreffenden Fahrerlaunisklasse dokumentiert. Sollten zum Stichtag keine oder unvollständige Weiterbildungen durchgeführt worden sein, drohen sowohl dem Fahrer als auch dem Unternehmen empfindliche Strafen.

Fahrschulwesen in Deutschland, Geschichte

Die erste deutsche Fahrschule wurde von Rudolf Kempf als die »Auto-Lenkerschule« des Kempf'schen Privat-Technikums in Aschaffenburg gegründet. Deren erster Kurs startete am 7. November 1904. Teilnehmen durften Männer ab 17 Jahren, die ein amtliches Sittenzeugnis vorlegen konnten. Am ersten Kurs nahmen 36 technisch begabte Männer – Schlosser, Mechaniker, Automobilhändler – aus verschiedenen Nationen teil. Die zu dieser Zeit noch nicht vorgeschriebene Ausbildung sollte angehende Chauffeure auf ihren Beruf vorbereiten und in getrennten Kursen Fahrzeugbesitzern das Selbstfahren beibringen.

Kempfs Fahrschule wurde von den Automobilherstellern begrüßt und unterstützt. Sie versprachen sich von einer guten Fahrausbildung ein größeres Käuferinteresse an den Automobilen. Am 17. November 1906 wurde Kempf allerdings wegen unsittlichen Benehmens die Erlaubnis zur Fahrerausbildung entzogen.

Bereits mit der Verordnung, betreffend die Ausbildung von Kraftfahrzeugführern vom 3. Februar 1910 wurde eine behördlich ermächtigte Person zur Ausbildung vorgeschrieben. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte jedermann eine Ausbildung durchführen, wenn er Kenntnisse vom Fahren hatte.

Mit der Verordnung vom 1. März 1921 wurde die Erlaubnis zur Ausbildung von der oberen Verwaltungsbehörde neu geregelt. Von nun an sprach man von Fahrlehrer und Fahrschule. Damit wurde erstmals ein bestimmtes Mindestmaß an die Anforderungen eines Fahrlehrers gestellt. Auch der Inhaber einer Kfz-Fabrik oder Kfz-Handlung konnte sich als Fahrlehrer eintragen lassen.

Die Fahrlehrer-Ausbildung wurde mit dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) vom 25. August 1969, den so genannten Fahrlehrerausbildungsstätten übertragen. Fahrlehrer erhielten ab dieser Zeit eine geregelte Ausbildung.

Seit 2011 ist es in Deutschland möglich, anstatt mit 18 bereits mit 17 Jahren Auto zu fahren (Begleitetes Fahren). Dafür muss der Fahrschüler bei der Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf »Begleitetes Fahren« stellen; dies ist frühestens mit 16,5 Jahren möglich.

Was ist BF17, Begleitetes Fahren ab 17?

Das Begleitete Fahren ab 17 funktioniert ganz einfach: Wollen Jugendliche »begleitet fahren«, können sie sich schon mit 16,5 Jahren in der Fahrschule anmelden. Dort machen sie -analog zum Führerschein mit 18- dieselbe Fahrausbildung wie ältere Personen. Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung bekommen BF17-Teilnehmer und -Teilnehmerinnen nach ihrem 17. Geburtstag die so genannte »Prüfungsbescheinigung«. Zusammen mit einem Ausweis gilt sie als Fahrerlaubnis im Begleiteten Fahren.

Die Begleitpersonen müssen …

  • mindestens 30 Jahre alt sein,
  • seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen den Führerschein haben und
  • dürfen nicht mehr als einen Punkt in Flensburg haben.

Die Anzahl der Begleitungen, die man in die Prüfungsbescheinigung eintragen lassen kann, ist unbegrenzt. Bis zu ihrem 18. Geburtstag dürfen BF17-Teilnehmer dann in Begleitung einer Person Auto fahren, die auf der Prüfungsbescheinigung eingetragen ist (»Begleitauflage«). Der Erfolg ist wissenschaftlich bestätigt: Beim Begleiteten Fahren gibt es nur ganz wenige Unfälle. Und auch nach der Begleitphase fährt es sich besser: Allein unterwegs verursachen Jugendliche etwa 20 Prozent weniger Unfälle als diejenigen mit frischem Führerschein, die zuvor nicht beim BF17 mitgemacht haben.

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) regelt die berufliche Qualifikation der Kraftfahrer bzw. Fernfahrer und die Weiterbildung der Berufskraftfahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr und im Personenverkehr in Deutschland und ist eine Angleichung an EU-Recht (Richtlinie 2003/59/EG). Hierdurch soll eine Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse bei Kraftfahrern bewirkt werden.

Die Qualifizierung ist zudem erforderlich für Berufskraftfahrer, die Fahrzeuge im gewerblichen Bereich führen, für die eine Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE notwendig ist.

Grundqualifikation

Die Grundqualifikation kann erworben werden durch …

  • eine Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer beziehungsweise Fachkraft im Fahrbetrieb, § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG
  • Bestehen einer Prüfung zur Grundqualifikation, § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG
  • die beschleunigte Grundqualifikation, § 4 Abs. 2 BKrFQG
  • Die Schulungen für die beschleunigte Grundqualifikation enthalten üblicherweise folgende Inhalte …
    • Sicherheitsregeln für rationelles Fahren
    • Verbrauchsoptimiertes Fahren
    • Sicherheitsausstattung
    • Ladungssicherung
    • Sozialrechtliche Rahmenbedingungen des Güterkraftverkehrs
    • Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle
    • Gesund am Arbeitsplatz, Ergonomie
    • Richtig reagieren in Notfällen
    • Imagewirksames Verhalten
    • Marktkenntnis
    • Praktisches Fahren

Weiterbildung

Seit dem 1. Oktober 2006 müssen Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE vor dem 10. September 2009 (Besitzstand) erhalten haben, spätestens ab dem 10. September 2014 an einer 35-stündigen Weiterbildung teilgenommen haben. Für die Weiterbildung sieht die Anlage 1 der BKrFQV vor, dass alle Inhalte der drei Kenntnisbereiche durch Schulungen nachzuweisen sind. Davon wählt der Kraftfahrer fünf Weiterbildungseinheiten aus …

  • Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
  • Sozial-Vorschriften für den Güterverkehr und Anwendung der Vorschriften
  • Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistung, Logistik
  • Schaltstelle Fahrer – Imageträger, Dienstleister, Profi Anwendung der Vorschriften
  • Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
  • Kenntnisbereich 1
    • Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregeln
    • Wirtschaftliches Fahren
    • Fahrsicherheitstraining
    • Ladungssicherung
    • Kosten senken durch Schadensprävention
  • Kenntnisbereich 2
    • Anwendung der Vorschriften
    • Sozialvorschriften
    • Vorschriften für den Güterkraftverkehr
  • Kenntnisbereich 3
    • Gesundheit, Verkehrs- und Umweltsicherheit, Dienstleistungen, Logistik
    • Arbeits- und Gesundheitsschutz
    • Der Kraftfahrer als Imageträger
    • Vorschriften für den Güterkraftverkehr

Was bedeutet ADR? Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße?

»Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route«

  • Beim ADR handelt es sich um ein Basisregelwerk zum sicheren internationalen Transport gefährlicher Güter auf der Straße. Es regelt sowohl die gewerbliche als auch die private Gefahrgutbeförderung.
  • Alle zwei Jahre erfolgt eine Aktualisierung des ADR hinsichtlich rechtlicher und technischer Entwicklungen.
  • Gegenstand der Aktualisierungen des ADR 2017 waren unter anderem Sicherheitspflichten, Klassifizierungen und Verpackungsvorschriften, unter anderem für Lithium-Batterien.
  • Das ADR 2017 wurde durch das ADR 2019 und dieses durch das ADR 2021 abgelöst.

Wer hierzulande Gefahrgut verlädt oder befördert, muss nach den umfassenden Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße agieren. Die offizielle Abkürzung ADR ist eine Ableitung aus dem französischen Titel »Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route«. 1957 in Genf beschlossen, trat das europäische Basisregelwerk 1968 in Kraft. Es legt alle Bereiche der sicheren Beförderung von Gefahrgütern auf der Straße fest – von der Klassifizierung und Verpackung über die Kennzeichnung und Dokumentation bis hin zum Umgang während der Beförderung und den verwendeten Fahrzeugen. Sowohl gewerbliche als auch private Transporte gefährlicher Güter unterliegen dem ADR.

Welche Vorschriften gibt es für #Gefahrgut?

  • Jeder Lkw-Fahrer, der Gefahrgut transportiert, braucht einen Gefahrgutschein. Die offizielle Bezeichnung ist »ADR-Schulungsbescheinigung«. Er gilt fünf Jahre und läuft dann automatisch aus, wenn er nicht vor Ablauf verlängert wird. Dafür muss der Fahrer einen Auffrischungskurs absolvieren.
  • Jedes Unternehmen, das regelmäßig Gefahrgut befördert, benötigt mindestens einen Gefahrgutbeauftragten. Er ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen und Auflagen bezüglich Gefahrgut eingehalten werden.
  • Jeder #Lkw, der Gefahrgut transportiert, braucht eine besondere Ausstattung. Dazu gehören die auf und zu klappbaren orangefarbenen Warntafeln, Helm und Schutzbrille sowie zwei Feuerlöscher.

#Gütersloh #ADR #Weiterbildung #Berufskraftfahrer #Gabelstapler #Staplerschein #Gabelstaplerschein #Fahrschule #Weiterbildung #Ausbildung #Fortbildung #Akademie


Fatal error: Uncaught TypeError: mysqli_num_rows(): Argument #1 ($result) must be of type mysqli_result, bool given in /pages/75/c9/d0016151/home/htdocs/domain-dreiecksplatz/include/content-browser.inc:188 Stack trace: #0 /pages/75/c9/d0016151/home/htdocs/domain-dreiecksplatz/include/content-browser.inc(188): mysqli_num_rows(false) #1 /pages/75/c9/d0016151/home/htdocs/domain-dreiecksplatz/index.php(460): include('/pages/75/c9/d0...') #2 {main} thrown in /pages/75/c9/d0016151/home/htdocs/domain-dreiecksplatz/include/content-browser.inc on line 188