Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
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Datenschutz (DSGVO) für private Vermieter?
Viele Menschen sind der Meinung, der Datenschutz gelte nur für Unternehmen, Behörden, Kirchen und andere Institutionen. Aber was ist mit privaten Vermietern?
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Datenschutzes die personenbezogenen Daten aller Bürger zu schützen. Aber ist ein privater Vermieter noch privat oder sind das schon gewerbsmäßige und damit unter den Datenschutz fallende Handlungen?
Jetzt gab es den Fall eines privaten Mieters, der Streit mit seinem Mieter über die Nebenkostenabrechnung hatte. Zwischen Mieter und Vermieter verlief eine hitzige Diskussion per »#WhatsApp« über die Einzelheiten der Abrechnung bis hin zu Einzelheiten aus dem Mietvertrag.
Nach dem Ende des Mietvertrages kam es zu einem Räumungsstreit. Hier forderte der Mieter Auskunft gemäß Artikel 15 #Datenschutzgrundverordnung (#DSGVO) oder Paragraph 34 #Bundesdatenschutzgesetz (#BDSG), neu zu den über ihn gespeicherten Daten beim Vermieter. Der Vermieter gab an, dass er nur den Mietvertrag abgeheftet hat und die Telefonnummer auf seinem Handy gespeichert hätte um per »WhatsApp« zu kommunizieren. Dieses reichte dem Mieter nicht und er klagte auf eine vollständige Datenauskunft.
Das Gericht gab dem Kläger recht. Es begründet das damit, dass der Vermieter Daten verarbeitet und weitergegeben hat. In diesem Fall an eine Firma, die sich um die Heizkostenabrechnung kümmert. Aus diesem Grund greift nicht mehr das Hausrecht, das für Privatpersonen gilt.
Was heißt das jetzt für Vermieter?
»Für Fragen zum Thema Datenschutz und Datensicherheit stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung«, so Heiko Franke.
FHD GmbH & Co. KG
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