Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
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Foto: R + V, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Das Auto ist defekt und dadurch nicht mehr fahrbereit: Dann darf es nicht auf einer öffentlichen Fläche abgestellt werden – selbst wenn es ordnungsgemäß zugelassen ist. Sonst sind hohe Bußgelder und Abschleppkosten möglich, warnt das Infocenter der R + V-Versicherung.
Ein abgemeldetes Auto hat auf der Straße und auf öffentlichen Plätzen nichts zu suchen. Das ist bekannt. Aber auch für ein zugelassenes Fahrzeug gilt: Wenn es beispielsweise einen Motorschaden oder platte Reifen hat, darf es nicht einfach für mehrere Wochen im öffentlichen Verkehrsraum stehen. »In einem solchen Fall gehen die Behörden davon aus, dass der Besitzer den Wagen abgestellt hat – und das ist nicht erlaubt«, erklärt Rico Kretschmer, Abteilungsleiter Schadenmanagement bei der R + V-Versicherung. »Ein Auto darf nur abgestellt werden, wenn es jederzeit im Straßenverkehr einsatzbereit ist.« Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden. Hinzu kommen mögliche Abschleppkosten.
Verkehrsbehinderungen möglich
Grund für diese Regelung: Autofahrer müssen ihr Fahrzeug jederzeit wegfahren können, beispielsweise wenn dort eine Baustelle eingerichtet wird. Außerdem kann ein defektes Auto den Verkehr behindern – insbesondere auf belebten Straßen.
Anders sieht es bei kleinen Mängeln aus. »Wenn ein Auto lediglich ein kaputtes Rücklicht oder einen Schaden am Außenspiegel hat, wird es in der Regel als verkehrstauglich eingestuft. Dann darf es auch im öffentlichen Raum stehen«, so Kretschmer. Entscheidend ist die grundsätzliche Fahrtüchtigkeit. Wer wegen einer Panne oder eines Unfalls einen Parkplatz nur vorübergehend nutzt, muss sich ebenfalls keine Sorgen machen. Für kurze Zeit dürfen Fahrzeughalter ihr Auto in solchen Fällen auf der Straße abstellen.