Rubrik Kultur auf dem Dreiecksplatz
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Der sogenannte »HDE« informiert über die Regelungen in Gütersloh
Das NRW-Gesundheitsministerium hat heute Nachmittag zu einer »Vielzahl von Auslegungsfragen« im Zusammenhang mit der neuen CoronaSchVO des Landes NRW im Zusammenhang mit der Bundesnotbremse den beigefügten Erlass an die Kommunen ausgefertigt. Im Ergebnis wird auf eine »strenge Auslegung« der Vorschriften abgestellt. Der Erlass richtet sich an die Überwachungs- und Überprüfungspraxis der Kommunen und weicht nach unserer Einschätzung sowohl hinsichtlich der an sich schon vielfach ausdrücklich einschränkenden Regeln in NRW als auch hinsichtlich der Auslegungsfragen, zum Beispiel bei Mischbetrieben, von den Regeln in anderen Bundesländern im Sinne einer stärkeren Einschränkung ab.
Die für den Handel relevantesten Reglungen lauten auszugsweise …
Unter »Lebensmittelhandel« fallen wirklich nur Handelsgeschäfte mit der eindeutigen Schwerpunktsetzung Lebensmittel. Erfasst sind daher zwar die typischen Kioske. Dagegen sind Gemischtwarengeschäfte zum Beispiel im Billigmarktsegment, bei denen angebotene Lebensmittel neben einer Vielzahl von Haushaltswaren, Garten- und Dekoartikeln nur ein Teil- und Nebensortiment sind, im Rahmen der Bundesregelung (ab Sieben-Tage-Inzidenz von 100) nicht privilegiert. Auf Märkten sind nach der Bundesregelung (ab Sieben-Tage-Inzidenz von 100) ausschließlich Lebensmittelverkaufsstände zulässig. Für Gewerbetreibende in Baumärkten sieht die Bundesregelung leider keine Privilegierung vor. Daher benötigen auch diese Kundinnen und Kunden ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Ter- min und Negativtest und ab der Sieben-Tage-Inzidenz von 150 sind Baumärkte auch für Gewerbetreibende auf »click & collect« oder Lieferservice reduziert. Für den Buchhandel und Gartenmärkte bleibt es bei den bereits kommunizierten Regeln: Inzidenzunabhängige Öffnung mit Personenbegrenzung 1/40, Termin erforderlich, kein Test nötig, Gewerbetriebende in Gartenmärkten brauchen weder Termin noch Test. Das Ministerium selbst spricht aufgrund der unterschiedlichen Zuordnungen von durchaus „komplexen Regelungsschritten“ und bildet für verschiedene Inzidenzsituationen und Branchen Musterbeispiele. Spätestens mit diesem acht Seiten umfassenden Erläuterungserlass wird nochmals deutlich, dass wir dringend eine klare inzidenzunabhängige Öffnungsperspektive für den gesamten Einzelhandel brauchen und kurzfristig wenigstens eine Synchronisierung der Vorschriften von Bund- und Land! »Unsere diesbezüglichen permanenten Gespräche mit dem Landwirtschaftsministerium stoßen auf fruchtbaren Boden, es gelingt uns aber derzeit nicht, mit unseren Argumenten beim Landesgesundheitsministerium durchzudringen. Wir bleiben aber dran«, so der »HDE«.