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NGG rät: Noch bis Ende Juli rückwirkend Lohn-Plus sichernZoom Button

Wer eine Lehre in einer Bäckerei macht, kann sich über mehr Geld freuen – die Ausbildungsvergütungen steigen in der gesamten Branche. Für etliche Azubis gibt es rückwirkend ab September 2018 einen Nachschlag. Foto: NGG, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

NGG rät: Noch bis Ende Juli rückwirkend Lohn-Plus sichern

Frühes Aufstehen, Hitze am Backofen, Stress an der Ladentheke: Wer eine Ausbildung in der Bäckerei macht, darf nicht aus Zucker sein. Doch ein Großteil der rund 60 Bäcker-Azubis im Kreis Gütersloh kann sich jetzt über einen kräftigen Lohn-Nachschlag freuen. Rückwirkend ab September 2018 sind die Ausbildungsvergütungen in der Branche gestiegen. Damit können Azubis, die bislang nicht nach Tarifvertrag bezahlt wurden, bis zu 650 Euro nachträglich bekommen. Darauf hat die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) hingewiesen. Doch angehende Bäcker und Fachverkäufer müssen sich beeilen: Ein Großteil der Ansprüche kann bereits Ende Juli verfallen.

Hintergrund: Das Bundesarbeitsministerium hat die Ausbildungsvergütungen im Bäckerhandwerk im Nachhinein für allgemeinverbindlich erklärt. »Damit hat jeder Azubi einen festen Anspruch auf die tarifliche Bezahlung – auch wenn sein Betrieb nicht tarifgebunden ist. Die Differenz muss der Chef dann für die letzten zehn Monate rückwirkend zahlen. Bei einem angehenden Bäcker im ersten Ausbildungsjahr kann das bis zu 65 Euro pro Monat ausmachen«, erklärt Gaby Böhm von der NGG Bielefeld-Herford.

Seit September liegen die Ausbildungsvergütungen im Bäckerhandwerk bei 565 Euro pro Monat im ersten, 670 Euro im zweiten und 800 Euro im dritten Jahr. Zum 1. September 2019 steigen die Azubi-Vergütungen erneut – auf dann 615, 700 und 820 Euro.

Die Gewerkschafterin rät jetzt allen Auszubildenden in der Region, den letzten Lohnzettel zu prüfen. Eine Nachzahlung wird fällig, wenn in den letzten zehn Monaten weniger gezahlt wurde. »Wer leer ausgegangen ist, sollte sich unbedingt an die Gewerkschaft wenden. Für Mitglieder kann die NGG das fehlende Geld einfordern – notfalls vor Gericht«, so Böhm.

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