Aktuelle Information zur Verlängerungsoption beim Elterngeld
Mit Beschluss des Haushaltsbegleitgesetzes, das zum neuen Jahr in Kraft treten wird, wird das Elterngeld bei Beziehern von SGB II beziehungsweise SGB XII-Leistungen künftig als Einkommen gewertet und mit den Sozialleistungen verrechnet. Eine abweichende Regelung konnte lediglich für die sogenannten »Aufstocker« erreicht werden, die vor Geburt des Kindes ein Einkommen aus Erwerbsarbeit erzielt haben und ergänzende SGB II-Leistungen beziehen. Durch die Einführung eines Elterngeldfreibetrages sind sie von dieser Anrechnung ausgenommen.
Diese Gesetzesänderung hat gerade für diejenigen gravierende Auswirkungen, die nach § 6 Abs. 2 Bundeselterngeldgesetz (BEEG) von der sogenannten Verlängerungsoption des Elterngeldes Gebrauch gemacht haben. Sie nehmen nur den hälftigen Elterngeldbetrag in Anspruch, um so die Bezugsdauer ihres Elterngeldes auf 24 Monate zu verdoppeln. Davon macht rund jede(r) zehnte Bezieher(in) des Elterngeldes Gebrauch.
Ihnen drohen jetzt spürbare Nachteile, da der aufgesparte Elterngeldanteil ab dem neuen Jahr mit den SGB II-Leistungen verrechnet wird. Das heißt, der aufgesparte Elterngeldanteil droht verloren zu gehen. Im Extremfall kann es dabei, je nach Geburtsdatum des Kindes, um einen Betrag von 1.800 Euro gehen.
Bezieher, die von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht haben, haben die Möglichkeit, die Verlängerung zu widerrufen mit der Wirkung, dass sie den vollen Betrag des Elterngeldes nachbezahlt bekommen.
Das BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) und das BMFSFJ (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) haben vereinbart, dass eine solche Nachzahlung auch im laufenden Transferbezug anrechnungsfrei bleibt, wenn sie noch in diesem Jahr ausbezahlt wird. Erfolgt die Nachzahlung erst im nächsten Jahr, fällt sie nach dem Zuflussprinzip unter die neuen gesetzlichen Regelungen und wird als Einkommen angerechnet. Maßgeblich ist nicht die Antragstellung, sondern der tatsächliche Geldzufluss.
Aber Vorsicht ist geboten. Betroffene Eltern sollten vorher genau überlegen, bevor sie die Verlängerung widerrufen. Da Einkommen grundsätzlich in dem Monat des Zuflusses berücksichtigt wird, ist für jeden Monat auch eine Pauschale von 30 Euro (Versicherungspauschale) in Abzug zu bringen. Wird nun Elterngeld verlängert ausgezahlt, werden die 30 Euro für die doppelte Anzahl von Monaten abgesetzt, außer es ist weiteres Einkommen vorhanden, von dem die Pauschale bereits abgesetzt wird. Auch könnte es sein, dass die Mutter (oder der Vater) nach einem Jahr wieder arbeiten geht und aus dem SGB II-Leistungsbezug fällt.
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Ulla Groß-Lawan
Beratungsstelle für Arbeitslose
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